Stoffstrombilanz
Schon an die Stoffstrombilanzen gedacht? Frühzeitig sollten die Stoffstrombilanzen erstellt werden. Denn die Frist für betroffene Betriebe endet bereits 6 Monate nach Beendigung des Wirtschaftsjahres (z.B. bei Wirtschaftsjahr 01.07.-30.06. am 31.12. (nicht erst am 31.03.).
Die Pflicht zur Stoffstrombilanz in folgenden Fällen prüfen:
- > 50 GV und > 2,5 GV/ha,
- > 30 ha und > 2,5 GV/ha,
- Aufnahme von > 750 kg N aus Wirtschaftsdünger
- Biogasanlagen, wenn der Stammbetrieb zur Stoffstrombilanz verpflichtet ist.
Zur Prüfung des Einzelfalls beraten wir Sie gerne.
Wir übernehmen die Erstellung und sagen Ihnen, welche Unterlagen hierzu erforderlich sind, z.B
- Futtermittel
- Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft
- Sonstige organische/organisch-mineralische Düngemittel
- Mineralische Düngemittel
- Saatgut
- Pflanzliche Erzeugnisse
- Tierische Erzeugnisse (Nutztiere, Fleisch, Milch etc.
Dokumentationsunterlagen (Lieferscheine) müssen spätestens nach drei Monaten vorliegen.