Stoffstrombilanz

Schon an die Stoffstrombilanzen gedacht? Frühzeitig sollten die Stoffstrombilanzen erstellt werden. Denn die Frist für betroffene Betriebe endet bereits 6 Monate nach Beendigung des Wirtschaftsjahres (z.B. bei Wirtschaftsjahr 01.07.-30.06. am 31.12. (nicht erst am 31.03.). 

Die Pflicht zur Stoffstrombilanz in folgenden Fällen prüfen:

  • > 50 GV und > 2,5 GV/ha,
  • > 30 ha und > 2,5 GV/ha,
  • Aufnahme von > 750 kg N aus Wirtschaftsdünger
  • Biogasanlagen, wenn der Stammbetrieb zur Stoffstrombilanz verpflichtet ist.

Zur Prüfung des Einzelfalls beraten wir Sie gerne.

Wir übernehmen die Erstellung und sagen Ihnen, welche Unterlagen hierzu erforderlich sind, z.B

  • Futtermittel
  • Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft
  • Sonstige organische/organisch-mineralische Düngemittel
  • Mineralische Düngemittel
  • Saatgut
  • Pflanzliche Erzeugnisse
  • Tierische Erzeugnisse (Nutztiere, Fleisch, Milch etc.

Dokumentationsunterlagen (Lieferscheine) müssen spätestens nach drei Monaten vorliegen.