Winterdienst: Verträge beachten!

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    Zuerwerbs-Aufträge werden häufig auf der Basis von Werkverträgen vergeben. Zum 1. Januar 2018 tritt die Reform des Werkvertragsrechts in Kraft, die einige wichtige Änderungen mit sich bringt.

    1 Umgang mit Mängeln bei der Ausführung
    Es gibt neue Bestimmungen zum Thema Mängeleinbehalt. Es geht also um den Fall, dass der Auftraggeber mit der Ausführung der Dienstleistung unzufrieden ist. Aktuell gilt die Regel, dass Abschlagszahlungen nur beim Vorliegen von wesentlichen Mängeln verweigert werden können. Künftig ist es unerheblich, ob der Mangel wesentlich oder geringfügig ist; weichen die erbrachten Leistungen vom vertragsgemäßen Zustand ab, kann der Auftraggeber die Zahlung eines „angemessenen Teils des Abschlags“ zurückhalten. Wenn der Auftraggeber also mit dem Heckenschnitt nicht zufrieden ist, kann er erst einmal die Bezahlung einbehalten. Der Landwirt muss dann beweisen, dass er die vereinbarte Dienstleistung ordnungsgemäß erledigt hat. Dabei kann der Maschinenring durch den Einsatz von modernen Hilfsmitteln wie der elektronischen Erfassung der Arbeitszeit und Handyfotos vom Arbeitsergebnis helfen.

    2 Abnahme nicht verweigern heißt zustimmen
    Weitere neue Regeln gibt es bei der fiktiven Abnahme des Werks. Fiktiv ist die Abnahme, wenn sie ohne ausdrücklich Erklärung des Auftraggebers eintritt und das Werk allein dadurch, dass nicht widersprochen wird, als vertragsgemäß gebilligt wird. Bisher kam diese fiktive Abnahme nicht in Betracht, wenn das Werkmängel aufwies und damit nicht abnahmereif war. Das hat sich geändert: Wenn der Auftragnehmer nach der Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist gesetzt hat und der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb der Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert, gilt das Werk als abgenommen, auch wenn tatsächlich Mängel vorliegen. Ist der Auftraggeber allerdings Verbraucher (also keine Firma, sondern eine Person), dann tritt die fiktive Abnahme nur dann ein, wenn er vorher zusammen mit der Fristsetzung entsprechend belehrt worden ist. In der neuen Fassung ist nun ausdrücklich die außerordentliche Kündigung eines Werkvertrag vorgesehen, die bisher nur für Dauerschuldverhältnisse wie Stromlieferverträge oder Mobilfunkverträge geregelt war.

    3 Ganz neu: Das Bauvertragsrecht
    Für den Bauvertrag wurden vollständig neue Regelungen eingeführt. Bislang waren die Regelungen zum Werkvertrag nach BGB wenig praxisorientiert und starr. Dies wurde nun durch einige grundlegende Neureglungen der VOB/B ( Vertragsordnung für Bauleistungen) angepasst. Ein Bauvertrag ist ein Spezialvertrag über die Erbringung von Bauleistungen, das heißt zur Errichtung von Neubauten sowie sämtliche Varianten von Umbauten, Renovierungsarbeiten, oder auch Einzelleistungen wie Maurer-, Malerarbeiten, Installation, Heizungsbau.

    4 Änderungen im laufenden Auftrag
    Eine der wesentlichsten Neuerungen im Bereich des Baurechts ist die Einführung des Anordnungsrechts für Auftraggeber: Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer Maßnahmen anordnen, die seiner Ansicht nach zur Erreichung des vereinbarten Werkvertragserfolgs erforderlich sind. Ebenso kann der Auftraggeber Änderungen in der Leistung anordnen. Das bedeutet, dass er sich während der Vertragslaufzeit noch umentscheiden kann, wie das Werk aussehen oder beschaffen sein soll. In vielen Winterdienstverträgen wird diese Regelung bereits vertraglich vereinbart. Nun ist sie auch gesetzlich vorgegeben.
    Dies führt folgerichtig zu einem Anspruch des Auftragnehmers auf Änderung/Anpassung der Vergütung. Hier gilt künftig jedoch eine sehr überraschende Regelung: Wenn der Auftraggeber Änderungen in der Leistung anordnet, kann der Auftragnehmer ein Nachtragsangebot unterbreiten. Bei der Berechnung der Abschlagszahlungen kann der Unternehmer 80 Prozent einer darin genannten Mehrvergütung ansetzen, wenn sich die Parteien nicht über die Höhe geeinigt haben. Erst in der Schlussrechnung wird dann abschließend zu klären sein, ob tatsächlich ein Vergütungsanspruch in der geltend gemachten Höhe besteht.
    Interessant ist dabei, dass dieses Recht nicht nur gerichtlich eingeklagt, sondern auch im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes (also im Rahmen von einstweiligen Verfügungsverfahren) geltend gemacht werden kann. Denn gerade beim Bauvertrag drängt oft die Zeit, vor allem wenn Fertigstellungsfristen vereinbart wurden.

    5 Auftraggeber muss bei Abnahme aktiv mitwirken
    Bei der Verweigerung der Abnahme ist beim Bauvertrag künftig der Auftraggeber verpflichtet, an der gemeinsamen Zustandsfeststellung mitzuwirken. Das bedeutet meist, dass gemeinsam der gestehende Zustand des Werks festgestellt und protokolliert wird. Diese Zustandsfeststellung bewirkt dann eine gesetzliche Vermutung, dass die im Protokoll nicht genannten, vorliegenden Mängel erst nach der Zustandsfeststellung entstanden und vom Auftraggeber zu vertreten sind. Das Gegenteil muss dann vom Auftraggeber explizit nachgewiesen werden.

    6 Sonderfall: der Verbraucher-Bauvertrag
    Da die vorgenannten Regelungen die Position des Auftraggebers teilweise schwächen, wird als neuer Sonderfall der Verbraucher-Bauvertrag eingeführt (auch wenn dieser Fall in der Baubranche an sich kein Sonderfall ist). Konkret gelten diese Regelungen dann, wenn einer der Vertragspartner (nämlich der Auftraggeber) ein Verbraucher ist. Achtung Auftragnehmer! Neu und wichtig ist hier, dass in diesem Fall beim Bau eines neuen Gebäudes oder bei erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude der Vertrag zwingend in Textform gefasst werden muss. Das bedeutet, dass diese Verträge künftig nicht mehr mündlich abgeschlossen werden dürfen. Textform heißt aber, dass der Vertragsschluss elektronisch, also per E-Mail möglich ist. Zudem ist künftig der Auftragnehmer verpflichtet, dem Verbraucher eine Baubeschreibung zu übergeben. Dazu gehören verbindliche Angaben zum Zeitpunkt der Fertigstellung oder zumindest zur Dauer der Bauausführung.

    7 Auswirkungen auf das Kaufrecht
    Aktuell kann der Auftragnehmer von seinem Lieferanten im Wege der Nacherfüllung die Lieferung mangelfreien Materials verlangen. Auf den Kosten für den Aus- und Einbau blieb er meist sitzen. Nach der Neuregelung ist der Verkäufer von Baumaterialien im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer auch die Kosten des Aus- und Einbaus zu erstatten. Dadurch wird der Regress eines Auftragnehmers gegen seinen Lieferanten erleichtert.

    8 Zum Nachschlagen:
    Der Werkvertrag und werkvertragsähnliche Verträge sind in den §§ 631 – 651 BGB geregelt und bisher in zwei Themengruppen (Werkvertrag und Reisevertrag) unterteilt. Zum Jahreswechsel wird das BGB um die §§ 650 a – v und um die beiden Themen Bauvertrag und Verbraucherbauvertrag ergänzt. 


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