Inverkehrbringung von Wirtschaftsdünger

Meldung als Inverkehrbringer

Wer ist betroffen?

Die Wirtschaftsdüngerverbringungsverordung (WDüngV) gilt für alle Betriebe, die insgesamt mehr als 200 Tonnen Wirtschaftsdünger aufnehmen, befördern und abgeben. 

Wenn diese Betriebe Wirtschaftsdünger abgeben, sind sie betroffen.

Was ist zu beachten?

Diese Betriebe müssen sich einmalig spätestens ein Monat vor dem erstmaligen Inverkehrbringen bei der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft melden. Betriebe die schon in der Vergangenheit Wirtschaftsdünger in Verkehr brachten und auch weiterhin in Verkehr bringen, müssen dies umgehend melden.

Weiter Informationen finden Sie:   Hier.

Das Meldeformular finden Sie:       Hier.

Aufzeichnungspflicht nach WdüngV

Wer ist betroffen?

Alle Betriebe die insgesamt mehr als 200 Tonnen Wirtschaftsdünger aufnehmen, befördern und abgeben.

 

Was ist zu beachten?

Abgeber, Beförderer sowie Empfänger haben spätestens einen Monat nach Abschluss des Inverkehrbringens, des Beförderns oder der Übernahme Aufzeichnungen zu erstellen, in denen folgendes angegeben werden muss:

  • Name und Anschrift des Abgebers
  • Datum der Abgabe, des Beförderns oder der Übernahme
  • Menge in Tonnen Frischmasse und Angabe der Wirtschaftsdüngerart
  • Gehalte an Stickstoff (Gesamt N) und Phosphat (P2O5) in Kilogramm je Tonne Frischmasse, sowie die Menge an Stickstoff aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft in Kilogramm.
  • Name und Anschrift des Beförderers
  • Name und Anschrift des Empfängers

Zudem ist es Ratsam eine Kopie der Wirtschaftsdüngeruntersuchung beizulegen, sowie das Formular von allen Parteien unterzeichnen zu lassen. Dies ist allerdings nicht verpflichtend.

Das Formular finden Sie:   Hier.

 

Falls Sie die Gülleabgabe vertraglich regeln wollen gibt es einen Gülleabnahmevertrag.

Diesen finden Sie:               Hier.

 

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