Die Maut-Situation

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    Seit dem 01. Januar 2019 ist das neue Bundesfernstraßenmautgesetz in Kraft getreten. Darin nun auch die Ausnahmen für die Land - und Forstwirtschaft klar beschrieben. 

    Alle Fakten in der Kurzübersicht:

    • Alle Bundesstraßen sind ab dem 1. Juli 2018 mautpflichtig.
    • Die Maut ist fällig für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit mindestens 7,5 t zulässigen Gesamtgewicht. Keine Maut, wenn die in land- oder forstwirtschaftlichen (lof) Betrieben üblichen Beförderungen von lof Bedarfsgütern oder Erzeugnissen wie folgt erfolgen:
      - für eigene Zwecke des lof Betriebes - im Rahmen der Nachbarschaftshilfe (unentgeltlich)
      - im Rahmen eines Maschinenrings e.V. (Landwirt für Landwirt)
      - mit lof Fahrzeugen bis 40 km/h
      Diese neue Regelung gilt insbesondere auch für Lohnunternehmer, Biogasanlagen, Landmaschinenwerkstätten, -händler, -hersteller, usw. Wobei die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit (bbH) des Motorfahrzeuges maßgebend ist, nicht die Betriebsgeschwindigkeit!
    • Klassische Traktoren auch schneller als 40 km/h bbH sind solo, mit unbeladenen Anhängern oder angebauten und angehängten Arbeitsgeräten grundsätzlich von der Maut befreit, es sei denn, der Traktor, der Anhänger oder die Geräte selbst sind das zu transportierende Gut (z. B. bei Landmaschinenhändlern).

    Doch was sind die Außnahmen für die Land - und Fortstwirtschaft? 

    Im neuen Mautgesetz sind nach § 1 Absatz 2 Nr. 6 land- oder forstwirtschaftliche (lof) Fahrzeuge gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 7 GüKG sowie damit verbundene Leerfahrten von der Maut ausgenommen. Da nun das BFStrMG auf das GüKG verweist muss also zuerst auf die Ausnahmen im GüKG geschaut werden.

    Wie kann die Maut bezahlt werden?
    Der Betreiber Toll Collect GmbH bietet für die Bezahlung mehrere Möglichkeiten an, beispielsweise die manuelle Einbuchung per Toll-Collect-App oder die Einbuchung an rund 1.100 Mautstellenterminals, wie an großen Authöfen. 

    Doch es gibt immer noch offene Fragen: Alle Lkw-ähnlichen Fahrzeuge waren mautpflichtig und sind als solche erfasst worden. Land - und Forstwirte sind aber nun mit diesen Fahrzeugen mautbefreit. Doch in das System von Toll Collect passen diese "Nichtmautpflichtigen Fahrzeuge" aktuell noch nicht. Daher ergeben sich Fragen, wie z.B. ob spezielle Nachweise oder Dokumente erforderlich sind. 

    Alles in allem lässt sich festhalten, dass ab dem 01. Januar 2019 die land - und forstwirtschaftlichen Ausnahmen für die Maut ab dem 01. Januar 2019 mit dem Ausnahmen im GüK identisch und miteinander verknüpft sind.