Energiesammelgesetz verabschiedet

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    Mit dem am 14.12. verabschiedeten Energiesammelgesetz treten ab dem 1.1.2019 einige Änderungen energierechtlicher Gesetze und Vorschriften in Kraft. Im Bereich Photovoltaik erfolgt eine Sonderkürzung des anzulegenden Werts bei Anlagen zwischen 40 und 750 kW für die Monate Januar bis April 2019.

    • Ab dem 1. Januar 2019: 10,36 ct/kWh 
    • Ab dem 1. Februar 2019: 9,87 ct/kWh 
    • Ab dem 1. März 2019: 9,39 ct/kWh 
    • Ab dem 1. April: 8,90 ct/kWh 

    Da sich die feste Einspeisevergütung an den ermittelten anzulegenden Werten orientiert, gilt für PV-Anlagen zwischen 40 bis 100 kW auch Sonderkürzungen. Diese beläuft sich um 0,4 ct/kWh niedriger als der oben genannte anzulegende Wert. Als Bezugswert für die Bemessung der monatlichen Degression der Förderung nach dem EEG galt bisher das Ziel von jährlich 2500 MW. Dieses wurde jetzt auf 1900 MW gesenkt.

    Im Rahmen der Biomasseförderung wird es zukünftig zwei Ausschreibungstermine geben, zum 1. April und zum 1. November. Auch wird bei Güllekleinanlagen von 75 kW installierter Leistung auf 75 kW Bemessungsleistung umgestellt. Mit der Anpassung ist nunmehr eine Umrüstung auf eine bedarfsgerechte Fahrweise ermöglicht.