Soziale Betriebs- und Haushaltshilfe

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Der Anspruch auf Haushaltshilfe nach § 38 SGB V wurde ab dem 01.01.2016 deutlich erweitert.

Ab dem 01.01.2016 hat sich der Anspruch auf Haushaltshilfe deutlich verbessert, da nun eine Genehmigung auch außerhalb einer stationären Maßnahme als Regelleistung von der gesetzlichen Krankenversicherung zu erbringen ist. Darüber hinaus erhalten Versicherte auch dann Haus- haltshilfe, wenn ihnen die Weiterführung des Haushalts wegen einer schweren Krankheit oder einer akuten Verschlimmerung einer Krankheit nicht mehr möglich ist. Hierunter fallen insbesondere Situationen nach einem Kranken- hausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambu- lanten Krankenhausbehandlung. D. h. der Versicherte kann sich zuhause richtig auskurieren und eine Haushaltshilfe beantragen, die die Aufrecht- erhaltung des Haushalts sicherstellt. Der Anspruch besteht in diesen Fällen – also außerhalb einer stationären Maßnahme – für die Dauer von bis zu vier Wochen, auch wenn kein Kind im Haushalt lebt.

So können z. B. auch Altenteiler in der Landwirtschaft und andere Personen, die keine kleinen Kinder mehr haben, nun bis zu vier Wochen Haushalts- hilfe beantragen, allerdings nur für den Haushalt des Altenteilers.

Sollte im Haushalt ein Kind leben, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, verlängert sich der Anspruch auf bis zu 26 Wochen. Nutzen Sie die neue Gesetzeslage, um in Ruhe wieder zu Kräften zu kommen.

Lassen Sie sich helfen.

Bei Fragen hierzu wenden sie sich bitte an Nicole Margenfeld, n.margenfeld @ mr-ortenau.de

tel. 07852/1578