Schadensfall beim Winterdienst - Wer hat Schuld?

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    Es ist Winter. Das Wetter ist wechselhaft, nass und kalt. Trotz ordnungsgemäßer Ausführung des Winterdienstes kommt es häufig vor, dass sich eine glatte Stelle auf einer Fläche bildet und dann genau da ein Passant ausrutscht und sich verletzt. Der Verletzte geht dann zum Arzt und wird behandelt.

    In der Regel geht nach mehreren Monaten eine Schadensmeldung beim Eigentümer des Grundstücks ein, auf dem sich der Unfall ereignet hat. Die Schadensmeldung kommt entweder vom Geschädigten selbst oder von seiner Krankenkasse/Berufsgenossenschaft. In seltenen Fällen kommt auch eine Meldung vom Arbeitgeber des Geschädigten. Gefordert wird Schmerzensgeld und Schadenersatz für Behandlungskosten, Verdienstausfall und sonstige finanzielle Schäden, die wegen dem Sturz entstanden sind.

     

    Der Grundstückseigentümer ist grundsätzlich für die Verkehrssicherungspflicht auf seinem Grundstück (das beinhaltet auch den ordnungsgemäßen Winterdienst) verantwortlich. Doch was passiert wenn man berufstätig ist und somit nicht gewährleisten kann, dass zu den vorgesehenen Zeiten zu jeder Zeit geräumt ist? Sie können die Arbeiten auf einen Dienstleister übertragen – Ihr Maschinenring vor Ort unterbreitet Ihnen gern ein Angebot und unterstützt Sie mit ausgebildeten WinterDienstProfis. Fragen Sie gleich an

     

    Hat also der Eigentümer einen Dienstleister mit dem Winterdienst beauftragt ist der Ablauf wie folgt:

    1.       Der Geschädigte reicht die Schadensersatzansprüche an den Grundstückseigentümer weiter

    2.       Der Grundstückseigentümer reicht die Schadensmeldung an den Auftragnehmer weiter

    3.       Weiterleitung der Schadensmeldung an die Betriebshaftpflichtversicherung

    4.       Prüfung, ob der Schadensersatzanspruch berechtigt war durch die Versicherung. Berechtigt ist er, wenn der Winterdienstleister beispielsweise nicht rechtzeitig oder ausreichend geräumt oder gestreut hat.

    5.       Bezahlung des Schadens durch die Versicherung, sofern der ausführende Dienstleister  seine Verpflichtung nicht korrekt erfüllt hat

    6.       Ablehnung durch die Versicherung sofern der Dienstleister den Winterdienst ordnungsgemäß ausgeführt hat, wird der Anspruch abgelehnt. Die Verkehrssicherungspflicht bedeutet, dass der Winterdienst in zumutbarer Weise ausgeführt werden muss. Bei Blitzeis oder Dauerschneefall kann aber nicht zwingend erwartet werden, dass der Verantwortliche ununterbrochen räumt oder streut. Es kommt im Einzelfall immer auf die jeweilige Wettersituation an.

     

    Wichtiges Detail bei der Schuldfrage ist stets auch immer das Schuhwerk des Geschädigten. Bei ungeeignetem Schuhwerk trifft den Geschädigten zumindest eine Teilschuld.

    Wenn sich die Versicherungen weigern zu zahlen oder der Verantwortliche den Fall gar nicht an die Versicherung weiterreicht, weil er keine Schuld anerkennt, landet der Fall meist vor Gericht. Der Richter muss entscheiden, wer die Verantwortung an dem Unfall zu tragen und ggf. den Schaden zu bezahlen hat. 

     

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