Neues zum Güterkraftverkehrsgesetz

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    In der Land- und Forstwirtschaft gehört die Beförderung von Erntegut, Futtermitteln oder Bedarfsgütern zum ganz normalen Alltag. Solange es sich eindeutig um reine LoF-Fahrten handelt, gelten dafür die Ausnahmeregeln des Güterkraftverkehrsgesetzes. Anders sieht die Sache aus, wenn die Fahrten gewerblich werden. Grundsätzlich gilt: Fahrten, die nicht unter § 2 Nr. 7 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) fallen, sind automatisch gewerblich. Dann werden eine Gewerbeanmeldung und eine Erlaubnis für den Güterkraftverkehr samt Lizenzerteilung notwendig.

    Weil immer wieder schwarze Schafe unter den Landwirten sehr negativ aufgefallen sind, die die Privilegien als LoF-Fahrer für gewerbliche Zwecke ausgenützt haben, sind die Kontrollbehörden inzwischen sehr viel strikter – es wird mehr und strenger kontrolliert. Ab sofort finden die Kontrollen vereinzelt auch auf großen Bundesstraßen statt, ab 2018 auf allen Bundesstraßen.

    Verkehrsleiter zwingend nötig
    Jedes Unternehmen, das gewerblich fährt, muss einen Verkehrsleiter vorweisen. Unternehmer, die nicht selbst in diesem Sinne qualifiziert sind, können einen Mitarbeiter, der die nötige Fachkunde hat, mit der Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte betrauen. Dieser Verkehrsleiter darf max. vier Unternehmen mit insgesamt bis zu 50 Fahrzeugen betreuen. Aber was bedeutet das überhaupt?

    Die Erlaubnis wird einem Unternehmer erteilt, wenn er oder sein Mitarbeiter folgende Voraussetzungen erfüllt:

    • Zuverlässigkeit: Auszug aus dem Gewerbezentralregister und ein polizeiliches Führungszeugnis 
    • Nachweis der fachlichen Eignung 
    • Ablegen einer Prüfung vor der Industrieund Handelskammer (IHK) oder 
    • Nachweis einer abgeschlossenen Ausbildung zum Speditionskaufmann oder 
    • Nachweis einer Weiterbildung zum Verkehrsfachwirt oder 
    • Nachweis einer mindestens zehnjährigen, ununterbrochenen leitenden Tätigkeit in Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs.

    Um die Erlaubnis für den gewerblichen Güterverkehr zu erhalten, sind weitere Nachweise nötig:

    • Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit: Für das erste Fahrzeug muss Eigenkapital in Höhe von mindestens 9.000 € vorhanden sein, für jedes weitere Fahrzeug in Höhe von 5.000 €. Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist insbesondere dann nicht gewährleistet, wenn erhebliche Rückstände an Steuern oder Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen. Der Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit kann durch Vorlage eines Prüfungsberichts oder anderer geeigneter Unterlagen einer Bank, einer öffentlichen Sparkasse, eines vereidigten Wirtschaftsprüfers, eines Steuerberaters oder eines vereidigten Buchprüfers geführt werden. Er darf nicht älter als ein Jahr sein. 
    • Güterschadens-Haftpflichtversicherung: Auf jedem Fahrzeug muss ein entsprechender Nachweis der Versicherung mitgeführt werden.

    Die Genehmigung wird beim örtlichen Landkreis bzw. der Kreisverwaltung beantragt. Die Erlaubnis wird dem Unternehmer meist zunächst auf fünf Jahre ausgestellt. Anschließend wird sie, wenn die persönlichen und finanziellen Voraussetzungen erfüllt sind, unbefristet erteilt. Die EU-Lizenz wird in der Regel für maximal zehn Jahre gewährt. Wenn die persönlichen und finanziellen Voraussetzungen nicht gegeben sind, können die Erlaubnis der EU-Lizenz auch auf ein oder mehrere Jahre befristet werden.

    Auf den Internetseiten vieler Landkreise sind ausführliche Informationen dazu zu finden. Nähere Auskünfte erhalten Sie natürlich auch bei Ihrem MR-Team vor Ort!