Der Gesetzgeber schreibt in der Betriebssicherheitsverordnung §14 (2) vor:

 

"Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind und die zu Gefährdungen der Beschäftigten führen können, hat der Arbeitgeber wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen. Die Prüfung muss entsprechend den nach § 3 Absatz 6 ermittelten Fristen stattfinden. Ergibt die Prüfung, dass ein Arbeitsmittel nicht bis zu der nach § 3 Absatz 6 ermittelten nächsten wiederkehrenden Prüfung sicher betrieben werden kann, ist die Prüffrist neu festzulegen."

 

Das bedeutet, dass jedes Arbeitsmittel, von dem eine Betriebsgefahr ausgeht, von einer befähigten Person zu prüfen ist. Der Zeitraum wird hier in der jeweiligen Gefährdungsbeurteilung durch den Unternehmer bzw. der Fachkraft für Arbeitssicherheit selbst festgelegt.

 

In folgenden Bereichen bieten wir UVV Prüfungen an:

 

  • Teleskopmaschinen
  • Flurförderzeuge
  • Baumaschinen

 

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Christian Northoff

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