Gewässerabstände

Gewässerabstände nach §4a Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung

Seit September 2021 wird durch §4a ein genereller Abstand zu Gewässern geregelt. Diese Regelung betrifft alleine den Pflanzenschutz und keine geltenden Düngemaßnahmen. Das Düngerecht wird durch diese Verordnung nicht geändert.

  • 10 m Abstand: Wenn die Fläche bis zur Böschungsoberkante bewirtschaftet wird
  • 5 m Abstand: Wenn von der Böschungsoberkante ein 5 m Streifen mit einer geschlossenen ganzjährig begrünten Pflanzendecke vorhanden ist

Ausnahme: kleine Gewässer von wasserwirtschaftlicher untergeordneter Bedeutung. Eine genaue Bedeutung dieser Gewässer soll zum Jahresbeginn 2022 veröffentlicht werden.

Abstände zu Gewässern laut DüV bei Hangneigung (ohne Ausnahmen)


Eine Hangneigung von 5 - 10 % bezieht sich immer auf das Gefälle in einem Streifen von 20 m zur Böschungsoberkante. Bei einer Hangneigung von 15 % bezieht sich das Gefälle auf einen 30 m Streifen zur Böschungsoberkante. Wenn keine Böschungsoberkante vorhanden ist, wird ab Gewässermitte gemessen. Ob Ihre Flächen betroffen sind oder wie diese einzustufen sind, können Sie unter elwas-web.de ermitteln. Eine Anleitung finden sie im Downloadbereich.

  • Bis 5 % Hangneigung: 1 m Gewässerabstand ohne Düngung bei Grenzstreueinrichtung oder wenn die Streubreite identisch mit der Gerätebreite ist. Ist dies nicht der Fall, dann müssen 4 m Abstand zur Böschungsoberkante eingehalten werden.
  • 5 - 10 % Hangneigung: 3 m Gewässerabstand ohne Düngung, 5 m Streifen mit geschlossener, ganzjährig begrünter Pflanzendecke (nach §38 WHG). Auf den restlichen 17 m (bzw. 15 m nach §38 WHG) des 20 m Streifens gilt auf unbestelltem Acker: sofortige Einarbeitung und auf bestelltem Acker: Düngung nur bei hinreichendem bzw. bestocktem Pflanzenbestand oder Mulch-/Direktsaat bei Reihenkultur (>45 cm Reihenabstand): Untersaat oder direkte Einarbeitung
  • 10 - 15 % Hangneigung: 5 m Gewässerabstand ohne Düngung, 5 m Streifen mit geschlossener, ganzjährig begrünter Pflanzendecke (nach §38 WHG). Auf den restlichen 15 m des 20 m Streifens gilt auf unbestelltem Acker: sofortige Einarbeitung und auf bestelltem Acker: Düngung nur bei hinreichendem bzw. bestocktem Pflanzenbestand oder Mulch-/Direktsaat bei Reihenkultur (>45 cm Reihenabstand): Untersaat oder direkte Einarbeitung und nicht mehr als 80 kg Gesamt - N je Düngegabe
  • Bis 15 % Hangneigung: 10 m Gewässerabstand ohne Düngung, 5 m Streifen mit geschlossener, ganzjährig begrünter Pflanzendecke (nach §38 WHG). Auf den restlichen 20m des 30 m Streifens gilt auf unbestelltem Acker oder bei nicht hinreichend entwickeltem Pflanzenabstand gilt die sofortige Einarbeitung auf der gesamten Ackerfläche des Schlages. Auf bestelltem Acker: Düngung nur bei hinreichendem bzw. bestocktem Pflanzenbestand oder Mulch-/Direktsaat bei Reihenkulturen (>45 cm Reihenabstand): Untersaat oder sofortige Einarbeitung und nicht mehr als 80 kg Gesamt - N je Düngegabe

 

 

 

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