Lagerraumberechnung

Nach der Düngeverordnung (DüV) müssen alle Betriebe ihren flüssigen Wirtschaftsdünger für mindestens sechs Monate lagern können.
Verfügt Ihr Betrieb über kein eigenes Land oder übersteigt das Verhältnis von Vieh und Fläche einen bestimmten Wert (Viehbesatz über 3 GV/ha), brauchen Sie ab Januar 2020 sogar Lagerkapazität für neun Monate.
Für Festmist und Kompost müssen Sie ab dem 1. Januar 2020 zwei Monate Lagerraum bereithalten. In nitratbelasteten Gebieten kann es jederzeit zu weiteren Einschränkungen kommen.
Ihr Betrieb hat in den vergangenen Jahren an einem Baugenehmigungsverfahren teilgenommen. Dann ist die Größe des Lagerraums in der Regel berechnet worden. In diesem Fall müssen Sie lediglich kontrollieren, ob u.a. die Wände in den Güllekanälen abgezogen wurden (Brutto / Netto Volumen).
Ist die Größe des Lagerraums nicht bekannt, müssen Sie eine Berechnung erstellen lassen. Das ist wichtig, denn bei einer Prüfung haben Sie die Beweispflicht.
Wir helfen Ihnen dabei gern. Hat sich etwas in der Tierhaltung in Ihrem Betrieb geändert, können wir eine Kontrollberechnung über den Nährstoffvergleich erstellen.
Kontakt

Betriebshilfsdienst und Maschinenring Warendorf-Münster e.V.
Telefon: +49 2581 98842-33
Fax: +49 2581 98842-30
E-Mail: naehrstoffmanagement@bhd-mr-waf.de
Waldenburger Straße 8
48231 Warendorf