Nitratbelastete Gebiete

Wenn es um Dünger geht, ist oft von „nitratbelasteten Gebieten“ die Rede – oder von einem „roten Grundwasserkörper“. Doch was bedeutet das eigentlich?
Eine Fläche gilt als nitratbelastet, wenn diese sich zu über 50 % in dem belasteten Gebiet befindet. Hier gelten zusätzliche Auflagen, welche Sie im Downloadbereich einsehen können.
Ein Grundwasserkörper ist ein zusammenhängender Teil des Grundwasservorkommens. Als belastet gilt Wasser, wenn es mehr als 37,5 mg Nitrat pro Liter enthält. Dann spricht man von einer „steigenden Tendenz“. Der Grenzwert liegt allerdings noch darüber – bei 50 mg pro Liter. Überschreitet der Nitrat-Anteil diesen Grenzwert auf einem Fünftel der Fläche des Grundwasserkörpers, stuft man diesen als „chemisch schlecht“ ein und stellt ihn auf Abbildungen rot dar.
Am 24.03.2020 wurde wie angekündigt die Binnendifferenzierung der roten Grundwasserkörper in NRW durchgeführt und tritt am 31.03.2020 in Kraft.
Detaillierte Informationen zur Wasserqualität finden Sie im Fachinformationssystem ELWAS-WEB des NRW-Landwirtschaftsministeriums.
Elektronisches wasserwirtschaftliches Verbundsystem für die Wasserwirtschaft in NRW
In diesen Gebieten gilt ab der Hauptfruchternte 2021, dass keine Düngemittel mit wesentlichen N Gehalten aufgebracht werden dürfen.
Ausnahmen:
- Nur zu Winterraps darf eine Düngung stattfinden, wenn eine aktuelle Nmin Untersuchung mit weniger als 45 kg Nmin / ha vorliegt.
- Zu Zwischenfrüchten ohne Futternutzung, dürfen max. 120 kg Gesamt-N aus Festmist von Huf- oder Klauentieren und Kompost ausgebracht werden.
- Zwischenfrüchte ohne Futternutzung dürfen gedüngt werden, wenn ein Bauantrag zur Vergrößerung der Lagerkapazität bis zum 01.10.21 vorliegt.
Für Dauergrünland und mehrjährigem Feldfutter (Aussaat bis 15.05.) gilt die Sperrfrist vom 01.10. bis 31.01. des Folgejahres (Nur in NRW gilt in 2020 noch die Übergangssperrfrist vom 15.10. – 31.01.). Des Weiteren ist die Düngung ab dem 01.09. bis zu Beginn der Sperrfrist auf max. 60 kg Gesamt-N/ha zu begrenzen.
Die Sperrfrist für Festmist von Huf- oder Klauentieren und Kompost erweitert sich ab 2021 auf den 01.11. und gilt bis zum 31.01. des Folgejahres. In 2020 gilt noch die Sperrfrist vom 15.12.2020 – 15.01.2021.
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