Eine Sperrfrist benennt den Zeitraum, in dem eine Kultur keinen oder nur einen geringen Nährstoffbedarf aufweist. Daher ist in diesen Zeiten eine Düngung untersagt, um die Umwelt vor einer eventuellen Auswaschung der Nährstoffe zu schützen.

Durch Inkrafttreten der Novellierung der Düngeverordnung haben sich auch die Sperrfristen verschoben. Für Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff (z.B. Gülle, Gärrest oder Mineraldünger) gilt auf Ackerland eine Sperrfrist ab Ernte der Hauptkultur bis zum 01.02. des Folgejahres. Ausgenommen sind Kulturen, welche laut Düngebedarfsermittlung (Herbst) einen Düngebedarf aufweisen.

Für Dauergrünland und mehrjährigem Feldfutter (Aussaat bis 15.05.) gilt die Sperrfrist vom 01.11. bis 31.01. des Folgejahres. Des Weiteren ist die Düngung ab dem 01.09. bis zu Beginn der Sperrfrist auf max. 80 kg Gesamt-N/ha zu begrenzen.

Die Sperrfrist für Festmist von Huf- oder Klauentieren und Kompost erweitert sich auf den 01.12. und gilt bis zum 15.01. des Folgejahres. Für das Ausbringen von phosphathaltigen Düngemitteln auf Acker- und Grünlandflächen gilt die neue Sperrfrist vom 01.12. bis zum 15.01..

Bitte beachten Sie, dass in nitratbelasten Gebieten, weitere Einschränkungen gelten.

Weitere Informationen dazu, finden Sie unter dem Reiter "nitratbelastete Gebiete".

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Betriebshilfsdienst und Maschinenring Warendorf-Münster e.V.

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