Schneetransport im Katastrophenfall bzw. einer Gefahrensituation

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    Die außergewöhnliche Witterung sorgt in manchen Regionen dafür, dass der Schnee aus den Ortschaften verbracht werden muss. Da seitens der MRs, aber auch unserer Landwirte und Lohnunternehmer Anfragen dazu beim KBM eingehen, hier eine kurze, unverbindliche Darstellung der Situation aus rechtlicher Sicht.

    Grundsätzlich ist der Schneetransport im Rahmen der Dienstleistung Winterdienst kein lof Zweck, hat auch sonst keine lof Grundlage. Daher ist Schneetransport immer im Bereich des gewerblichen Güterverkehrs einzuordnen, mit allem was dazu gehört. Nur derjenige Dienstleister, der die Voraussetzungen für den gewerblichen Güterverkehr erfüllt, darf Schnee auf dafür vorgesehene Flächen abtransportieren!

    In der aktuellen Lage ist in vielen Gemeinden und Städten innerorts einfach kein Platz mehr für den Schnee, bzw. es wird zu gefährlich den Schnee innerorts zu belassen: der Schnee muss also raus. Idealerweise haben wir Mitglieder bzw. Dienstleister, die gewerblichen Güterverkehr durchführen dürfen. Bevorzugt sind diese dafür einzusetzen. Reichen diese Kapazitäten nicht mehr aus, dann ist es naheliegend, weitere Landwirte mit ihren Gespannen einzusetzen. Ohne irgendeine zusätzliche Legitimation ist dies im Fall einer Kontrolle bzw. einer Anzeige mit großem Risiko verbunden!

    Abgestimmte Vorgehensweise, die sich bisher immer bewährt hat: Wird in einem Landkreis der Katastrophenfall ausgerufen bzw. der Bürgermeister vor Ort (etc.) entscheidet sich dazu, dass geräumt und abgefahren werden muss, und der MR bzw. Landwirte und LU ohne Lizenz sollen unterstützen, dann brauchen wir als Mindestlegitimation ein kurzes Anschreiben (Papier oder Mail), aus dem hervorgeht dass der Landrat, der Bürgermeister, Führung der Feuerwehr oder des Katastrophenschutzes o.ä. um die Unterstützung bitten. Dieses Schreiben bekommen alle eingesetzten Fahrzeuge mit, um bei einer (zugegeben eher seltenen) Kontrolle darauf verweisen zu können.

    Die grundsätzlichen Ansprüche an den technischen Zustand der Fahrzeuge, die Ladungssicherung bzw. das Vorhandensein einer Fahrerlaubnis usw. wird damit nicht aufgehoben! Bei Fragen zu Kfz-Steuer, Lenk- und Ruhezeiten, Vorhandensein von BKF-Modulen, Maut etc. war nach einer oben genannte „Alarmierung“ durch Landrat etc. immer ausreichend, um Bußgelder oder Verwarngelder verhindern zu können.

    Das Abfahren von Schnee z.B. von Supermarktparkplätzen aus Platzmangel ist hiervon ausdrücklich nicht erfasst!

    Weitere Information: Bitte ebenfalls immer abklären, wo der Schnee abgelagert werden darf. Das Ablagern von Schnee auf lof-Flächen kann unter Umständen im Frühjahr zu neuen Fragen führen (mit Müll bzw. Kehricht belasteter Schnee etc).

    Bei Fragen dazu wenden Sie sich bitte an Ihren örtlichen Maschinenring oder an das das Kuratorium Bayerischer Maschinen- und Betriebshilfsringe e.V., Neuburg an der Donau.