Gute Nachrichten für landwirtschaftliche Betriebe mit hohem Stromverbrauch. Die ursprünglich nur für 2024 und 2025 geplante Senkung der Stromsteuer wird nun dauerhaft verstetigt.


Am 13. November 2025 verabschiedete die Bundesregierung den entsprechenden Gesetzentwurf, der den seit 2024 erhöhten Entlastungsbetrag nun dauerhaft vorsieht. Das bedeutet, Landwirte können auch in Zukunft einen Antrag zur Rückerstattung nach § 9b StromStG stellen. Für betrieblich genutzten Strom, der stromsteuerpflichtig ist, gibt es weiterhin eine Erstattung von 2 ct/kWh - anstatt wie bisher nur 0,513 ct/kWh. Gerade für Betriebe mit hohem Stromverbrauch sind so mehrere hundert Euro Entlastung möglich. Grundsätzlich ist vom errechneten Entlastungsbetrag ein Selbstbehalt in Höhe von 250 Euro abzuziehen. Damit ist ein Antrag bereits ab einem Jahresstromverbrauch von 12.500 kWh möglich.
Beispiel:
Jahresstromverbrauch*: 50.000 kWh |
Entlastungsbetrag: 50.000 kWh X 0,02€/kWh = 1.000 € |
Auszahlung: 1.000 € - 250 € = 750 € |
* bei gemeinsamem Zähler (Landwirtschaft + privat): nach Abzug von privat genutztem Strom
Bereits anderweitig von der Stromsteuer befreiter Strom oder privat genutzter Strom kann nicht vergünstig werden. Die Antragstellung erfolgt seit 1. Januar 2025 ausschließlich online über das Zoll-Portal. Zur Anmeldung benötigst du ein Unternehmenskonto und ein ELSTER-Organisationszertifikat – bekannt aus der Agrardieselsteuer-Erstattung. Die Antragsformulare findest du unter der Dienstleistung “Entlastung Energie/Strom für Unternehmen”. In Formular 1453 “Antrag auf Steuerentlastung für Unternehmen nach § 9b StromStG” musst du deine Unternehmensdaten, Bankverbindung für die Erstattung sowie die entsprechenden Strommengen eintragen. Als Nachweise dienen hier deine Jahresabrechnungen und Zählerstände. In bestimmten Fällen können weitere Formulare oder Nachweise nötig sein. Anträge sind immer bis zum 31. Dezember des Folgejahres einzureichen. Der erhöhte Entlastungsbetrag galt erstmals für das Jahr 2024. Für diese Strommengen ist der Antrag bis spätestens 31. Dezember 2025 zu stellen.
*Quelle Als Maschinenring teilen wir dir gerne Neuigkeiten zu rechtlichen Anpassungen mit. Da es sich bei den Anträgen rechtlich gesehen um eine Steuererklärung handelt, liegt es außerhalb unserer Befugnisse, verbindliche Ratschläge zu erteilen oder die Antragstellung für dich zu übernehmen. Wir empfehlen dir daher, dich vorab mit deinem Steuerberater in Verbindung zu setzen.
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