Der Bundesgerichtshof entschied: Keine Haftung des Vermieters für Glätte auf öffentlichem Gehweg, wenn die Pflicht nicht übertragen wurde.
BGH Urteil vom 21.02.2018, Az. VIII ZR 255/16


Das ist passiert:
Ein Passant stürzte auf einem vereisten Gehweg vor einem Mietshaus und verlangte Schadensersatz vom Vermieter. Der Gehweg gehört zum öffentlichen Bereich, die Gemeinde ist laut Satzung für den Winterdienst zuständig.
Urteil / Erklärung des Sachverhalts:
Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 21.02.2018, Az. VIII ZR 255/16) entschied: Keine Haftung des Vermieters für Glätte auf öffentlichem Gehweg, wenn die Pflicht nicht übertragen wurde.
Begründung: Die Verkehrssicherungspflicht des Vermieters erstreckt sich grundsätzlich nur auf das Mietgrundstück und den unmittelbaren Zugang. Eine Ausdehnung auf öffentliche Verkehrsflächen kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Wenn die Gemeinde die Räum- und Streupflicht nicht auf den Anlieger überträgt, haftet der Eigentümer nicht.
Das Urteil stärkt die Position von Vermietern, indem es klärt, dass ihre Pflichten im Winterdienst gesetzlich begrenzt sind und nicht automatisch den gesamten öffentlichen Raum umfassen, sofern keine vertragliche oder gesetzliche Übertragung der Anliegerpflichten vorliegt.
Folgen für die einzelne Person im Allgemeinen:
Für Eigentümer bedeutet das: Haftung nur bei klarer Pflichtübertragung durch Satzung oder Vertrag.
Für Fußgänger heißt das: Die Gemeinde bleibt verantwortlich, wenn keine Übertragung erfolgt ist.
Praktische Tipps:
- Satzung prüfen: Suchen Sie auf der Website Ihrer Kommune nach der Straßenreinigungssatzung, um zu sehen, welche öffentlichen Flächen offiziell auf Sie als Anlieger übertragen wurden.
- Mietverträge checken: Prüfen Sie, ob die Räumpflicht wirksam im Mietvertrag oder der Hausordnung auf die Mieter übertragen wurde – falls nicht, bleiben Sie in der direkten Pflicht.
- Kontrollpflicht wahrnehmen: Auch bei Übertragung auf Mieter oder Firmen müssen Sie die ordnungsgemäße Ausführung stichprobenartig überwachen, um die Haftung zu vermeiden.
- Versicherung sicherstellen: Prüfen Sie den Deckungsumfang Ihrer Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht, um gegen Restrisiken und unberechtigte Ansprüche abgesichert zu sein.


Für einen rundum zuverlässigen Winterdienst empfiehlt sich die Beauftragung eines erfahrenen Fachbetriebs.
Die Verkehrssicherungspflicht ist ein zentraler Begriff im deutschen Zivilrecht und bedeutet allgemein die rechtliche Verpflichtung, Gefahrenquellen so zu sichern, dass Dritte nicht zu Schaden kommen. Sie ergibt sich insbesondere aus § 823 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
