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5. Dezember 202505.12.25

Nicht räumen kann teuer werden!

Maschinenringe Deutschland GmbH
weniger als eine Minute Lesezeit

Wer glaubt, dass der Gehweg vor dem eigenen Grundstück sich von selbst räumt, der irrt sich gewaltig!

BGH Urteil vom 01.07.2025 - VI ZR 357/24

Eisige Realität vor der Haustür:

Wenn Streupflicht zur Stolperfalle für Grundstückseigentümer wird

Eine 85-jährige Frau stürzte auf einem ungestreuten Gehweg und verletzte sich schwer. Während die Gerichte ihre Klage abwiesen, stellte der Bundesgerichtshof klar:

Eigentümer müssen bei allgemeiner Glätte handeln. Ein einmaliges Streuen am Morgen reicht absolut nicht aus, wenn sich im Tagesverlauf neue Eisflächen bilden.

Das bedeutet für Grundstückseigentümer:

  • Einmaliges Streuen reicht nicht!
  • Wer nicht streut, haftet -> Schmerzensgeld, Prozesskosten
  • Gerichtliche Konsequenzen wie z.B. Schadensersatz und Schmerzensgeld
  • Gegebenenfalls Versicherungsprobleme, da die Haftpflichtversicherungen Zahlungen evtl. verweigern

Nach allgemeiner Verkehrssicherungspflicht (§ 823 BGB analog) ist der Eigentümer eines Grundstücks dazu verpflichtet den angrenzenden Gehweg zu räumen und streuen. Er muss also dafür sorgen, dass Fußgänger gefahrlos passieren können.

Dabei gilt die Pflicht in der Regel werktags von 7–20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen 8:00 – 20:00 Uhr.

Dies ist je nach Gemeinde leicht unterschiedlich.

Sowohl Eigentümer als auch Mieter können den Winterdienst an ein Unternehmen übertragen, damit wird die praktische Pflicht an den Dienstleister übertragen. Trotzdem muss der Auftraggeber den Dienstleister sorgfältig auswählen und gegebenfalls überwachen. Unterlässt er dies und es kommt zu einem Unfall, kann er trotz Beauftragung haftbar sein, es sei denn er hat die Verkehrssicherungspflicht an den Dienstleister übertragen.

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Was bedeutet "Verkehrssicherungspflicht" allgemein?

Die Verkehrssicherungspflicht ist ein zentraler Begriff im deutschen Zivilrecht und bedeutet allgemein die rechtliche Verpflichtung, Gefahrenquellen so zu sichern, dass Dritte nicht zu Schaden kommen. Sie ergibt sich insbesondere aus § 823 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

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