Die Dokumentation von Pflanzenschutzmaßnahmen gehört seit vielen Jahren zu den festen Pflichten landwirtschaftlicher Betriebe. Mit neuen EU-Vorgaben werden die Anforderungen jedoch deutlich konkreter: Künftig müssen Pflanzenschutzanwendungen nicht nur dokumentiert, sondern auch elektronisch und maschinenlesbar erfasst werden. Für viele Landwirte stellt sich daher die Frage: Welche Angaben sind künftig erforderlich, ab wann gelten die neuen Vorgaben und was bedeutet das konkret für die Praxis?


Die Basis der Pflanzenschutzdokumentation bildet Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009. Danach sind berufliche Anwender von Pflanzenschutzmitteln verpflichtet, mindestens drei Jahre lang Aufzeichnungen über jede Anwendung aufzubewahren.
Dokumentiert werden müssen dabei mindestens das verwendete Pflanzenschutzmittel, der Zeitpunkt der Anwendung, die eingesetzte Menge beziehungsweise Aufwandmenge, die behandelte Fläche sowie die Kultur, in der das Mittel ausgebracht wurde. Die zuständige Behörde kann diese Informationen jederzeit anfordern.
In der Praxis bedeutet dies, dass jede Pflanzenschutzmaßnahme auch Jahre später noch eindeutig nachvollziehbar sein muss. Es muss ersichtlich sein, welches Mittel wann, in welcher Menge, auf welcher Fläche und in welcher Kultur eingesetzt wurde. Diese Angaben bilden die grundlegende Struktur der Pflanzenschutzdokumentation und sind gleichzeitig die Basis für die neuen elektronischen Anforderungen.
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 hat die Europäische Union festgelegt, welche Angaben künftig in den Aufzeichnungen enthalten sein sollen. Damit wird aus der bisherigen Grunddokumentation ein deutlich detaillierteres Datenset.
Neben dem Produktnamen sind beispielsweise auch die Zulassungsnummer des Pflanzenschutzmittels, die genaue Identifikation der behandelten Fläche, die Größe der behandelten Einheit sowie Informationen zur angebauten Kultur relevant. Darüber hinaus können standardisierte Angaben wie EPPO-Codes oder BBCH-Stadien erforderlich werden.
Besondere Aufmerksamkeit erhält dabei die Identifikation der behandelten Fläche. Die Verordnung sieht grundsätzlich vor, dass dafür die Flächeneinheit aus dem geodatenbasierten Agrarhilfeantrag genutzt werden soll, sofern diese geeignet ist. Wichtig ist jedoch: Die Vorschrift bedeutet nicht, dass Landwirte künftig bei jeder Pflanzenschutzmaßnahme GPS-Koordinaten erfassen müssen. Entscheidend ist vielmehr, dass die behandelte Fläche eindeutig identifiziert werden kann. In den meisten Ackerbaubetrieben wird dies bereits durch die vorhandenen Schlag- und Flächeninformationen aus dem Agrarantrag möglich sein.
Auf den ersten Blick wirken Begriffe wie EPPO-Code oder BBCH-Stadium wie zusätzlicher bürokratischer Aufwand. Tatsächlich verfolgen sie jedoch vor allem ein Ziel: die Standardisierung von Daten.
Der EPPO-Code sorgt dafür, dass Kulturen europaweit einheitlich bezeichnet werden. Dadurch wird verhindert, dass dieselbe Kultur in verschiedenen Systemen unter unterschiedlichen Namen geführt wird. Statt Bezeichnungen wie „Winterweizen“, „WW“ oder „Weizen Winter“ werden standardisierte Zuordnungen verwendet. Dies erleichtert den Datenaustausch zwischen Softwarelösungen und Behörden erheblich.
Ähnlich verhält es sich mit dem BBCH-Stadium. Dieses beschreibt das Entwicklungsstadium einer Kultur zum Zeitpunkt der Anwendung. Eine Dokumentation wie „Winterweizen, BBCH 32“ macht beispielsweise nachvollziehbar, in welcher Entwicklungsphase die Kultur während der Behandlung stand. Dadurch können Pflanzenschutzmaßnahmen später besser ausgewertet und verglichen werden.
Besonders weitreichend ist die Vorgabe, dass Pflanzenschutzaufzeichnungen künftig elektronisch und in einem maschinenlesbaren Format vorliegen müssen. Dabei geht es um weit mehr als die Möglichkeit, eine Pflanzenschutzkartei als PDF auszudrucken.
Maschinenlesbar bedeutet, dass die Daten strukturiert gespeichert werden, sodass andere Softwaresysteme diese automatisch weiterverarbeiten können. Ein Datensatz muss beispielsweise erkennbar machen, welcher Schlag behandelt wurde, welche Kultur darauf steht, welches Produkt mit welcher Zulassungsnummer eingesetzt wurde, welche Aufwandmenge verwendet wurde und wer die Anwendung durchgeführt hat.
Damit wird die digitale Dokumentation zu einem wichtigen Baustein für den Datenaustausch zwischen Ackerschlagkarteien, Behörden, Beratungssystemen und weiteren landwirtschaftlichen Anwendungen.
Ursprünglich sollten die elektronischen Anforderungen früher verbindlich werden. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2203 wurde jedoch eine Übergangsregelung geschaffen.
Für Pflanzenschutzanwendungen vor dem 1. Januar 2027 können die Mitgliedstaaten zulassen, dass die Daten noch nicht in das vorgeschriebene elektronische Format übertragen werden müssen. Deutschland nutzt diese Möglichkeit und hat sie in § 11 Pflanzenschutzgesetz umgesetzt.
Für landwirtschaftliche Betriebe bedeutet das konkret:
- Bis zum 31. Dezember 2026 können Pflanzenschutzaufzeichnungen weiterhin schriftlich geführt werden.
- Ab dem 1. Januar 2027 müssen die Aufzeichnungen elektronisch und maschinenlesbar vorliegen.
Die EU-Vorgaben verlangen, dass jede Pflanzenschutzanwendung ohne unangemessene Verzögerung aufgezeichnet wird. Werden Informationen zunächst in anderer Form erfasst, sieht die Regelung grundsätzlich eine Übertragung in das geforderte elektronische Format innerhalb von 30 Tagen vor.
Für die Praxis ist deshalb die einfachste Lösung, Pflanzenschutzmaßnahmen direkt digital zu erfassen. Erfolgt die Dokumentation unmittelbar auf dem Smartphone, Tablet oder in einer digitalen Ackerschlagkartei, entfällt die spätere Übertragung und das Risiko von Übertragungsfehlern wird reduziert.
Neben den europäischen Vorgaben enthält § 11 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) zusätzliche Anforderungen für deutsche Betriebe. Besonders relevant ist dabei die Pflicht, die Aufzeichnungen für alle bewirtschafteten Flächen eines Betriebs zusammenzuführen und den jeweiligen Anwender eindeutig zu dokumentieren.
Gerade in Betrieben mit mehreren Mitarbeitern gewinnt dieser Punkt an Bedeutung. Es reicht künftig nicht mehr aus, lediglich die Maßnahme auf einem Schlag festzuhalten. Die Dokumentation muss auch erkennen lassen, wer die Anwendung durchgeführt hat.
Dadurch bleibt auch bei mehreren Maschinenführern oder Mitarbeitern jederzeit nachvollziehbar, wer die jeweilige Maßnahme durchgeführt hat.
FAZIT:
Die gesetzlichen Anforderungen an die Pflanzenschutzdokumentation werden in den kommenden Jahren deutlich konkreter und digitaler. Während bis Ende 2026 weiterhin Papieraufzeichnungen zulässig sind, müssen Betriebe ab 2027 ihre Pflanzenschutzmaßnahmen elektronisch und maschinenlesbar dokumentieren. Neben den bekannten Angaben zu Mittel, Menge, Fläche und Kultur gewinnen dabei standardisierte Datenstrukturen, Flächenidentifikationen und die eindeutige Zuordnung zum Anwender an Bedeutung.
Für landwirtschaftliche Betriebe bedeutet das vor allem eines: Wer bereits heute auf eine digitale Ackerschlagkartei setzt, schafft die besten Voraussetzungen, um die künftigen Anforderungen effizient und gesetzeskonform zu erfüllen.
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