Überwachsende Hecken können die Sicht im Straßenverkehr erheblich einschränken und somit eine Gefährdung darstellen.
Die Pflicht des Grundstückseigentümers zum Rückschnitt von Hecken ergibt sich aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht gemäß § 823 BGB und wird durch landesrechtliche Vorschriften sowie kommunale Satzungen konkretisiert.


Das ist passiert:
An der Einmündung der Straße „Am Kirschgarten“ in eine Kreisstraße wächst die Hecke eines privaten Eckgrundstücks in den Verkehrsraum hinein und behindert die Sicht. Ein Autofahrer fährt aus einer Nebenstraße heraus, sieht wegen der eingeschränkten Sicht ein anderes Fahrzeug zu spät und verursacht einen Unfall.
Der Bundesgerichtshof (Az. VI ZR 184/18) entschied: Die Kommune haftet nicht.
Begründung:
Die betreffende Hecke steht im Eigentum einer Privatperson, damit obliegt auch die Verkehrssicherungspflicht grundsätzlich dem privaten Grundstückseigentümer.
Eine Haftung der Kommune kommt nur ausnahmsweise in Betracht. Voraussetzung hierfür ist, dass die Kommune ihre eigene Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Dies wäre nur dann der Fall, wenn:
- der Kommune die Gefahrenquelle bekannt war oder sie diese bei pflichtgemäßer Wahrnehmung ihrer Kontrollpflichten hätte erkennen müssen
- es sich um eine offensichtlich erhebliche Gefahr handelt, die ein sofortiges Einschreiten erforderlich macht.
Beides lag hier nicht vor.
Für Kommunen:
- Keine automatische Haftung bei privaten Pflanzen
- Eingreifen nur bei bekannter, erheblicher Gefahr
Für Autofahrer:
- Hauptverantwortung liegt bei dem Autofahrer
- Der Autofahrer hat seine Geschwindigkeit zu reduzieren, sich langsam in die Kreuzung „hinein zutasten“ und notfalls anzuhalten
Eine Hecke ist schnell gepflanzt – aber rechtlich nicht ohne Risiko.
Naturschutz beachten!
- Erlaubte Hauptschnittzeit:
1. Oktober bis 28./29. Februar - Starker Rückschnitt verboten (Brutzeit)
1.März – 30. September
Sonderfall Verkehrssicherheit
Wenn deine Hecke, die Sicht im Straßenverkehr gefährdet oder auf Gehwege / Straße ragt
- Dann MUSS gehandelt werden – auch in der Brutzeit
Auch während der Brutzeit erlaubt:
- Leichter Pflegeschnitt
- vorsichtiges Kürzen von Trieben
- Formschnitt (z. B. Hecke gerade schneiden)
ABER nur, wenn keine Nester vorhanden sind
Regelmäßig kontrollieren
- Sichtbeziehungen an Einmündungen, Gehwegen und Straßen sollten regelmäßig kontrolliert werden, besonders im Frühling & Sommer wächst alles schnell
Frühzeitig zurückschneiden
- Die Hecke ist so zurückzuschneiden, dass sie nicht in öffentliche Verkehrsflächen hineinragt und zugleich in ihrer Höhe so zu begrenzen, dass keinerlei Sichtbehinderungen für Verkehrsteilnehmer entstehen. Nicht warten, bis es kritisch wird!
Grenzabstände einhalten
- Schon beim Pflanzen richtig planen und neu gepflanzte Hecken ausreichend weit von der Grenze setzen
Sichtachsen prüfen
- Die Hecke aus der Perspektive eines Verkehrsteilnehmers, insbesondere eines Autofahrers prüfen und so gestalten, dass jederzeit freie Sicht auf den Verkehrsraum gewährleistet ist.
Dokumentation führen (Profi-Tipp!)
- Fotos und Pflegeprotokolle können im Ernstfall helfen
Grünpflege ist nicht nur eine Frage der Optik, sondern bedeutet Verantwortung, Hecken müssen so gepflegt werden, dass keine Gefährdung für den Straßenverkehr entsteht. Gleichzeitig sind die Vorgaben des Naturschutzes nach § 39 Bundesnaturschutzgesetz zu beachten.


Für eine rundum zuverlässige Grünpflege empfiehlt sich die Beauftragung eines erfahrenen Dienstleisters.
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