Gefährliche Lücke: Warum Glatteis zwischen Autos kein Fall für den Betreiber ist
BGH Urteil vom 02.07.2019 - VI ZR 184/18


Das ist passiert:
Eine Kundin stürzte auf einem vereisten Supermarkt-Parkplatz und verletzte sich am Knie. Sie verklagte den Betreiber des Supermarktes auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Der Parkplatz war teilweise geräumt, aber zwischen den parkenden Autos hatte sich Glatteis gebildet.
Urteil / Erklärung des Sachverhalts:
Der Bundesgerichtshof (Az. VI ZR 184/18) entschied:
Der Betreiber haftet nicht für Glätte zwischen parkenden Autos.
Begründung: Die Verkehrssicherungspflicht verlangt keine lückenlose Streuung jeder Fläche. Es genügt, die Hauptwege und Zugänge zum Gebäude sicher zu halten. Zwischen parkenden Autos besteht keine Pflicht, da diese Bereiche nicht dem allgemeinen Durchgangsverkehr dienen.
Folgen für die einzelne Person im Allgemeinen:
Für Betreiber bedeutet das: Streupflicht ist begrenzt. Hauptwege und stark frequentierte Bereiche müssen sicher sein.
Für Kunden heißt das: Eigenverantwortung zählt. Wer sich zwischen Autos bewegt, muss mit erhöhter Vorsicht handeln.
Praktische Tipps für Betreiber:
- Dokumentieren Sie den Winterdienst regelmäßig
- Informieren Sie Kunden bei extremer Witterung durch Hinweisschilder
- Setzen Sie einen zuverlässigen, kompetenten und schnell handelnden Dienstleister ein


Sicherheit ist Pflicht, aber nicht grenzenlos.
Wir sorgen dafür, dass Parkplatzflächen schnell, sicher und zuverlässig geräumt werden.
Die Verkehrssicherungspflicht ist ein zentraler Begriff im deutschen Zivilrecht und bedeutet allgemein die rechtliche Verpflichtung, Gefahrenquellen so zu sichern, dass Dritte nicht zu Schaden kommen. Sie ergibt sich insbesondere aus § 823 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
