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7. Februar 202607.02.26

Winterdienst beauftragt - trotzdem haftbar?

Maschinenringe Deutschland GmbH
weniger als eine Minute Lesezeit

Das Landgericht Saarbrücken entschied: Keine Haftung des Hausbesitzers, wenn der Winterdienst sorgfältig ausgewählt und die Ausführung stichprobenartig kontrolliert wurde.

BGH Urteil vom 13.06.2024, Az. 13 S 96/23

Das ist passiert:

Ein Hausbesitzer beauftragte einen professionellen Winterdienst und überprüfte regelmäßig, ob die Räum- und Streuarbeiten ordnungsgemäß ausgeführt wurden. Trotz dieser Maßnahmen stürzte eine Passantin auf dem Gehweg vor dem Haus und verlangte Schadensersatz vom Eigentümer.

Urteil / Erklärung des Sachverhalts:

Das Landgericht Saarbrücken (Urteil vom 13.06.2024, Az. 13 S 96/23) entschied: Keine Haftung des Hausbesitzers, wenn der Winterdienst sorgfältig ausgewählt und die Ausführung stichprobenartig kontrolliert wurde.

Begründung: Die Verkehrssicherungspflicht kann wirksam auf einen zuverlässigen Dienstleister übertragen werden. Entscheidend ist: Der Eigentümer wählt den Winterdienst sorgfältig aus. Er kontrolliert die Erfüllung der Pflichten in angemessenen Abständen.

Sind solche Kontrollen dokumentiert und nachweisbar, haftet der Eigentümer nicht für einzelne Versäumnisse des beauftragten Unternehmens.

Das Urteil stärkt damit Eigentümer, die ihre Pflichten ernst nehmen: Wer ordnungsgemäß delegiert und kontrolliert, muss nicht für jedes Fehlverhalten von Erfüllungsgehilfen -> Dienstleister oder Ausführender einstehen.

Folgen für die einzelne Person im Allgemeinen:

Für Eigentümer bedeutet das: Die Verkehrssicherungspflicht bleibt bestehen – eine bloße Beauftragung eines Dienstleisters reicht nicht aus. Sie müssen weiterhin kontrollieren, ob der Dienstleister seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt. Bei nachweisbarer Kontrolle entfällt allerdings die Haftung für Fehler des Dienstleisters.

Für Fußgänger heißt das: Ansprüche bestehen nur dann, wenn der Eigentümer seine Überwachungs-, Kontroll- und Verkehrssicherungspflicht verletzt hat.

Praktische Tipps:

  • Zuverlässigen Dienstleister wählen: Achten Sie auf Referenzen, Erfahrung und klare Leistungsbeschreibungen.
  • Kontrollen dokumentieren: Fotos, kurze Protokolle oder Zeit Stempel helfen im Streitfall.
  • Versicherung prüfen: Stellen Sie sicher, dass Ihre Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht auch Erfüllungsgehilfen abdeckt.
  • Vertragliche Vereinbarungen klar festhalten: Leistungsumfang, Zeiten und Kontrollpflicht sollten eindeutig geregelt sein.

Wir sind für Sie da:

Für einen rundum zuverlässigen Winterdienst empfiehlt sich die Beauftragung eines erfahrenen Dienstleisters.

Quelle
Was bedeutet "Verkehrssicherungspflicht" allgemein?

Die Verkehrssicherungspflicht ist ein zentraler Begriff im deutschen Zivilrecht und bedeutet allgemein die rechtliche Verpflichtung, Gefahrenquellen so zu sichern, dass Dritte nicht zu Schaden kommen. Sie ergibt sich insbesondere aus § 823 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

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