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Magazin Ausgabe 02/2024
02/2024
11. April 202411.04.24
Zwischenfrüchte und Leguminosen statt Pflichtbrache
Bundesverband der Maschinenringe e.V

Für Landwirte entfällt in diesem Jahr die Pflicht, vier Prozent der Ackerfläche stillzulegen. Stattdessen können sie GLÖZ 8 über Leguminosen und Zwischenfrüchte erfüllen, die bis 31. Dezember stehen bleiben müssen.

Die Pflicht zur Stilllegung von vier Prozent der Ackerflächen zur Erfüllung des GLÖZ-8-Standards wird in Deutschland für das Antragsjahr 2024 ausgesetzt. Mit der Zustimmung des Bundesrats vom 22. März 2024 müssen Landwirte im Gegenzug aber mindestens vier Prozent der Fläche mit grob- oder feinkörnigen Leguminosen, Gemengen aus Leguminosen oder Zwischenfrüchten anbauen. Auf diesen Flächen dürfen sie auch keine Pflanzenschutzmittel ausbringen.

Mit dieser Regelung behielten Antragsteller maximale Flexibilität, während der geforderte Anbau der Pflanzen mithilfe von georeferenzierten Fotos relativ problemlos kontrolliert werden könne, heißt es aus dem Agrarausschuss des Bundesrates. Die deutsche Ausnahme-Verordnung für 2024 sieht zur Erfüllung von GLÖZ 8 jetzt vor, dass Landwirte vier Prozent ihrer Ackerfläche entweder als nichtproduktive Flächen und Landschaftselemente, einschließlich brachliegender Flächen oder für den Anbau stickstoffbindender Pflanzen (Leguminosen) oder Zwischenfrüchte nutzen.

Der Zwischenfruchtanbau gilt ab der diesjährigen Ernte, hinsichtlich der vorherigen oder nachfolgenden Hauptfrucht gebe es keine Einschränkungen. Die Ausnahmeregelung für 2024 hat für viele Landwirte allerdings noch einen Haken: : Wenn die folgende Hauptkultur ein Wintergetreide sein soll, scheidet die Option „Zwischenfrucht“ aus, da diese bis 31. Dezember stehen bleiben muss, obwohl die Bestellung bei Brachen ab dem 1. Oktober und bei einer Bestellung mit Wintergerste oder Winterraps sogar ab dem 15. August möglich und zulässig wäre. Die Zwischenfrüchte für GLÖZ 8 können auch bei der Mindestbodenbedeckung (GLÖZ 6) und dem Fruchtwechsel (GLÖZ 7) berücksichtigt werden, sofern die jeweiligen Bedingungen erfüllt werden. Flächen, die zur Erfüllung der GLÖZ-8-Anforderung beantragt werden, dürfen nicht gleichzeitig bei Ökoregelungen berücksichtigt werden.

Verbot von Pflanzenschutz

Für die Anerkennung von Leguminosen gelte, dass sowohl grob- als auch kleinkörnige Leguminosen zugelassen seien. Die Leguminosen müssten in Reinkultur oder als Gemisch mit einem Anteil von 50 Prozent Leguminosen ausgebracht werden. Ausschlaggebend sei der optische Eindruck des Bewuchses auf der Fläche. Die Leguminosen müssen in der Liste der Kulturarten im Antragsverfahren 2024 als Leguminosen aufgeführt sein. So werden Leguminosen, die Landwirte für die Berücksichtigung bei GLÖZ 8 beantragen, nicht gleichzeitig als Leguminosenfläche in der Ökoregelung 2 (vielfältige Kulturen) gewertet. Auch sollen diese Flächen nicht bei der Ökoregelung 6 (freiwilliger Verzicht auf Pflanzenschutzmittel) anrechenbar sein. Sowohl die Zwischenfrüchte als auch die stickstoffbindenden Pflanzen dürfen nicht mit Pflanzenschutzmitteln behandelt werden, informiert das Bundesministerium für Erziehung und Landwirtschaft.

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