Dein Maschinenring bietet dir rund um das Thema Nährstoffmanagement viele Dienstleistungen. Wir erstellen dir deine Düngebedarfsermittlung sowie Bilanzierung. Außerdem beraten wir dich bei deinem Nährstoffmanagement und helfen dir dabei, deinen Wirtschaftsdünger zu vermitteln oder zu lagern. Wenn du eine dieser Dienstleistungen in Anspruch nehmen möchtest, wende dich bitte an deinen regionalen Maschinenring.
Falls ein Betrieb seine Lagerkapazitäten nach der Düngeverordnung überschreitet, kann er innerhalb der Nährstoffmanagement-Plattform seinen Wirtschaftsdünger abgeben. Durch ein effizientes Nährstoffmanagement werden viehstarke landwirtschaftliche Betriebe entlastet. Du kannst überschüssige, organische Nährstoffe beispielsweise an reine Ackerbaubetriebe abgeben.
Die Nährstoffvermittlung hilft, die bei Veredelungsbetrieben anfallenden Nährstoffmengen optimal zu verteilen. So werden viehintensive Betriebe und Regionen entlastet.
In der Nährstoffvermittlung können Inserate mit allen relevanten Informationen zur Aufnahme oder Abgabe von Wirtschaftsdüngern eingereicht werden. Alle Inserate lassen sich je nach Eigenschaft (Nährstoff-/Lagerangebot oder -gesuch) auflisten und in einer Landkarte darstellen.
In der Futtermittelbörse können Inserate mit allen relevanten Informationen zum Kauf oder Verkauf von Futtermitteln eingereicht werden. Alle Inserate lassen sich je nach Eigenschaft (Futtermittelangebot oder -gesuch) auflisten und in einer Landkarte darstellen.
Am 01.06.2017 ist die neue Düngeverordnung in Kraft getreten, die für die deutschen Landwirte einige gesetzliche Änderungen mit sich bringt. Die Verordnung dient der Umsetzung der Nitratrichtlinie der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.
Die Düngeverordnung schreibt vor, dass jeder Landwirt vor der Ausbringung wesentlicher Nährstoffmengen (> 50 kg N / ha und > 30 kg P / ha) den Nährstoffbedarf der jeweiligen Kultur berechnet, die er düngen möchte.
Die schriftliche Düngebedarfsermittlung ist mindestens 7 Jahre aufzubewahren und im Falle einer Betriebskontrolle vorzuweisen. Bei der Durchführung der Düngung darf der ermittelte Düngebedarf in der Gesamtsumme grundsätzlich nicht überschritten werden.