Wer eine Wallbox , Batteriespeicher, Wärmepumpe oder andere steuerbare Stromverbraucher nutzt, kann seit 2024 von reduzierten Netzentgelten und damit niedrigen Strompreisen profitieren. Die Grundlage dafür bildet der §14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG).
- Muss ich meine Wallbox anmelden?
- Kann der Netzbetreiber meine Anlage einfach abschalten?
- Lohnt sich die Teilnahme?
- Welche Vorteile ergeben sich für meinen Betrieb oder Haushalt?
Als Energiedienstleister mit besonderem Fokus auf die Landwirtschaft und den ländlichen Raum erklärt LandEnergie, was hinter der neuen Regelung steckt und wie Sie davon profitieren können.
Wer bestimmte steuerbare Verbrauchseinrichtungen betreibt und diese beim Netzbetreiber anmeldet, erhält reduzierte Netzentgelte. Im Gegenzug darf der Netzbetreiber die Leistung dieser Geräte in seltenen Ausnahmesituationen kurzzeitig begrenzen, um das Stromnetz zu stabilisieren.
Dabei gilt:
- Keine vollständige Abschaltung
- Mindestleistung von 4,2 kW bleibt erhalten
- Dauerhafte finanzielle Entlastung durch reduzierte Netzentgelte
- Haushaltsstrom bleibt jederzeit unberührt
Mit der Energiewende steigt die Zahl von Wärmepumpen, Elektroautos und Batteriespeichern kontinuierlich. Gleichzeitig müssen die Stromnetze auch in Zeiten hoher Belastung stabil bleiben. Deshalb wurde der §14a EnWG überarbeitet. Ziel ist es, lokale Stromnetze vor Überlastungen zu schützen und gleichzeitig den Ausbau klimafreundlicher Technologien zu fördern. Anstatt neue Verbraucher zu begrenzen, erhalten Betreiber nun einen finanziellen Ausgleich über reduzierte Netzentgelte.
Die Regelung betrifft ausschließlich bestimmte Verbraucher mit einer Anschlussleistung über 4,2kW:
Wallboxen für Elektrofahrzeuge: Sowohl fest installierte als auch mobile Wallboxen gelten als steuerbare Verbrauchseinrichtungen.
Wärmepumpen: Wärmepumpen gehören zu den wichtigsten Anwendungsfällen der neuen Regelung.
Batteriespeicher mit Netzbezug: Speicher, die Strom aus dem öffentlichen Netz beziehen, können ebenfalls unter §14a EnWG fallen.
Klimaanlagen über 4,2 kW: Größere Klimaanlagen zählen ebenfalls zu den steuerbaren Verbrauchseinrichtungen.
Nicht betroffen sind dagegen:
- Haushaltsstrom
- Melkanlagen
- Milchkühlungen
- Nachtspeicherheizungen
- Sonstige landwirtschaftliche Verbraucher
Gerade für landwirtschaftliche Betriebe ist das eine wichtige Information: Die eigentliche Betriebsführung bleibt von möglichen Steuerungseingriffen unberührt.
Diese Sorge hören wir häufig. Die Antwort lautet: Nein. Eine Leistungsreduzierung darf ausschließlich in außergewöhnlichen Situationen erfolgen, wenn eine lokale Netzüberlastung droht.
Außerdem gilt:
- Die Geräte werden nicht abgeschaltet.
- Es bleibt immer ausreichend Leistung verfügbar.
- Bei häufigeren Eingriffen muss der Netzbetreiber das Netz ausbauen.
- Die Leistungsreduktion ist auf den Zeitraum des Engpasses reduziert. Normalerweise wird das E-Auto in der Früh trotzdem vollgeladen sein und auch die Wärmepumpe wird das Haus heizen.
Für die meisten Kunden wird die Regelung daher im Alltag kaum spürbar sein – die finanziellen Vorteile hingegen bleiben dauerhaft.
11-kW-Wallbox: Eine 11-kW-Wallbox ist beim Netzbetreiber anmeldepflichtig.
22-kW-Wallbox: Eine 22-kW-Wallbox benötigt zusätzlich eine Genehmigung des Netzbetreibers.
Mobile Wallboxen: Auch mobile Wallboxen, die beispielsweise an einer CEE-Steckdose betrieben werden, müssen angemeldet werden.
Je nach Nutzung stehen verschiedene Modelle zur Verfügung.
Modul 1 – Standardmodell
- Automatisch hinterlegt
- Keine zusätzliche Messtechnik notwendig
- Jährliche Entlastung von etwa 100 bis 190 Euro (Abh. vom Netzgebiet)
Modul 2 – Für höhere Verbräuche interessant
- Reduzierung der Netzentgelte auf 40 %
- Wegfall des Netzentgelt-Grundpreises für den Zähler
- Separater Zähler erforderlich
Modul 3 – Zeitvariable Netzentgelte
- Unterschiedliche Netzentgelte je nach Tages- und Jahreszeit
- Intelligentes Messsystem erforderlich
- Nur in Kombination mit Modul 1 nutzbar
Wer seine Wallbox oder Wärmepumpe bereits vor dem 1. Januar 2024 installiert hat, kann freiwillig in die neue Regelung wechseln und ebenfalls von reduzierten Netzentgelten profitieren.
Wichtig: Dieser Wechsel ist dauerhaft und kann später nicht mehr rückgängig gemacht werden.
Für viele Haushalte, landwirtschaftliche Betriebe und E-Mobilisten lohnt sich die Teilnahme an §14a EnWG. Die möglichen Einschränkungen sind in der Praxis äußerst gering, während die reduzierten Netzentgelte Jahr für Jahr zu spürbaren Einsparungen führen können.
Wenn Sie unsicher sind, welches Modul für Ihre Situation am sinnvollsten ist oder ob Ihre Anlage die Voraussetzungen erfüllt, beraten wir Sie gerne persönlich.
Denn bei LandEnergie stehen keine anonymen Hotlines im Mittelpunkt, sondern kompetente Ansprechpartner, die die Anforderungen von Haushalten, Betrieben und insbesondere der Landwirtschaft verstehen.
Kann mein Haushaltsstrom gedrosselt werden?
Nein. Die Regelung betrifft ausschließlich steuerbare Verbrauchseinrichtungen.
Wird meine Wärmepumpe abgeschaltet?
Nein. Eine vollständige Abschaltung ist nicht zulässig.
Wer meldet meine Anlage beim Netzbetreiber an?
Die Anmeldung erfolgt durch den Anlagenbetreiber oder den ausführenden Elektroinstallateur.
Kann LandEnergie die Anmeldung übernehmen?
Nein. Die Anmeldung muss vom Enverbraucher direkt beim zuständigen Netzbetreiber erfolgen.
Wo bekomme ich weitere Informationen?
Gerne unterstützen wir bei LandEnergie bei allen Fragen rund um Stromversorgung, E-Mobilität und die neuen Regelungen nach §14a EnWG.
Dein Ansprechpartner
Maximilian Preuß
Produktmanager erneuerbare Energien
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