Die beihilferechtliche Genehmigung des EEG ist kein Detail, sondern ein entscheidender Faktor für die Umsetzung neuer Förderregeln – und damit auch für Investitionen in Photovoltaik auf landwirtschaftlichen Flächen. Bis hier Klarheit herrscht, gilt: rechtssicher planen, informiert bleiben und flexibel auf neue Entwicklungen reagieren.


Was bedeutet der beihilferechtliche Vorbehalt?
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2023 enthält zahlreiche Neuerungen, die mit dem sogenannten „Solarpaket I“ eingeführt wurden, um den Photovoltaikausbau weiter zu beschleunigen. Allerdings müssen bestimmte Förderregeln von der Europäischen Kommission genehmigt werden, bevor sie in Kraft treten können. Dies ist bislang nicht geschehen.
Der Grund liegt in einem zentralen Kritikpunkt der EU-Kommission: Das EEG sieht derzeit eine einseitige Marktprämie vor, die auch bei sehr hohen Strompreisen nicht zu einer Rückzahlungspflicht der Betreiber führt. Die EU-Leitlinien fordern jedoch einen zweiseitig wirkenden Fördermechanismus – also auch eine Begrenzung sogenannter Zufallsgewinne in Hochpreisphasen.
Wie geht es weiter?
Die neue Bundesregierung ist nun gefordert, Vorschläge zu unterbreiten, um die rechtlichen Anforderungen der EU zu erfüllen. Ein entsprechendes Gesetzgebungsverfahren könnte jedoch frühestens im Sommer 2025 starten. Bis dahin bleibt unklar, wann – und in welcher Form – eine beihilferechtliche Genehmigung erfolgen wird. Solange diese Genehmigung aussteht, dürfen bestimmte neue Regelungen im EEG nicht angewendet werden. Stattdessen gelten weiterhin die Vorgängervorschriften. Das betrifft z.B. die besondere Förderung von Agri-PV-Anlagen mit zusätzlichen 2,5 ct/kWh sowie die Vergütungserhöhung von PV-Anlagen im Segment von 40kW – 1.000 kW um 1,5 ct/kWh.
Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Praxis
Für Landwirtinnen und Landwirte bedeutet diese Rechtsunsicherheit vor allem eines: Geduld und Vorsicht. Neue Projekte müssen derzeit auf Basis der alten Regelungen geplant und kalkuliert werden. Auch wenn das Solarpaket I attraktive Verbesserungen vorsieht – etwa bei der Förderung von Agri-Photovoltaik –, bleibt deren Anwendung bis zur EU-Zustimmung auf Eis gelegt.
Darüber hinaus ist fraglich, ob eine spätere Genehmigung rückwirkend gelten kann. In der Energiebranche wird vermutet, dass im Falle einer Genehmigung Übergangsregelungen eingeführt werden – eine rückwirkende Änderung sei in vielen Fällen weder praktikabel noch rechtlich sinnvoll.
Was ist jetzt zu tun?
LandEnergie Experte Raphael Haug rät: “Wer aktuell Photovoltaikprojekte plant, sollte auf die derzeit gültige Gesetzeslage setzen und bei Investitionsentscheidungen Vorsicht walten lassen. Gleichzeitig lohnt sich der regelmäßige Blick auf Informationen des BMWi oder der Fachverbände, wie dem BDEW und BNE, um keine Entwicklungen zu versäumen.” Haug ist überzeugt: "Gerade im Bereich der Agri-Photovoltaik steckt großes Potenzial für Betriebe, die ihre Flächen doppelt nutzen möchten. Doch dieses Potenzial kann erst voll ausgeschöpft werden, wenn die rechtlichen Rahmenbedingungen fix definiert und verlässlich sind."
Quellen:
- BMWK – Informationen zur beihilferechtlichen Genehmigung des EEG
- https://www.topagrar.com/energie/news/immer-noch-keine-eu-genehmigung-fur-das-solarpaket-i-bremst-das-bmwk-20011041.html