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31. Juli 202331.07.23

Neue Perspektiven für Biogas

Maschinenringe Deutschland GmbH

Das EEG bietet für neue Gülleanlagen und Bestandsanlagen in der Folgeausschreibung jetzt neue Möglichkeiten, sagt der Regensburger Jurist Dr. Helmut Loibl.

Das EEG 2023 eröffnet sowohl neuen als auch bestehenden Biogasanlagen gute Zukunftschancen. Neue Anlagen sind vor allem für größere Tierhaltungsbetriebe hochinteressant: Hier hat der Gesetzgeber den rechtlichen Rahmen für sog. Güllekleinanlagen erheblich verbessert. Bestandsanlagen können infolge der Anhebung der Höchstgebote durch die Bundesnetzagentur für die Ausschreibungen 2023 nun tatsächlich auf eine wirtschaftliche zweite Vergütungsperiode hoffen.

Neue Güllekleinanlagen

Neuanlagen dürfen nun erstmalig bis zu 150 kW produzieren und auch einspeisen. Für die ersten 75 kW erhält der Anlagenbetreiber 22 ct/kWh, für den darüber hinausgehenden Anteil 19 ct/kWh. Eine Güllekleinanlage kann also mit 150 kW Leistung knapp 270 000 Euro netto pro Kalenderjahr erlösen, und das im Wesentlichen aus der Gülle, die oft ohnehin am Hof vorhanden ist. Voraussetzung ist, dass im Jahresdurchschnitt mindestens 80 Masse(!)prozent Gülle eingesetzt werden.

Weiterhin müssen der Strom direkt bei der Biogasanlage erzeugt wird und maximal 150 kW am Gesamtstandort stehen. Eine Güllekleinanlage kann also nicht neben eine bereits bestehende Biogasanlage gestellt werden. Interessant kann eine solche Anlage bereits ab 150 Kühen werden: Aus ca. 5 000 Kubikmetern Gülle ergeben sich ca. 45 kW. Gibt man die max. 20 Masseprozent (ca. 1 100 t) Mais hinzu, kann die Anlage bereits mit insgesamt 90 bis 92 kW betrieben werden. Damit können Umsätze von knapp 170.000 €/Jahr erzielt werden. Bei doppelter Tierzahl lassen sich 90 kW rein aus der Gülle gewinnen. Mit nur 1 400 to Mais können dann die 150 kW komplett erzeugt und der Maximalumsatz von knapp 270 000 €/Jahr erwirtschaftet werden. Wie viel Gewinn hier übrig bleibt, hängt natürlich vom Einzelfall ab, vor allem davon, ob die Gülle kostenlos vorhanden ist bzw. zu welchem Preis der Mais angesetzt wird. Hinzu kommen weiterhin die laufenden Kosten der Anlage, die – je nach Automatisierungsgrad – unterschiedlich sein können. Bei entsprechender Anlagengröße und kostenoptimierter Fahrweise erscheint ein jährlicher Überschuss im sechsstelligen Bereich jedoch realistisch. Bleibt neben der nötigen Fermenterbeheizung genug Wärme übrig, um die eigenen Gebäude zu heizen und ggf. sogar die Wärme an benachbarte Dritte zu verkaufen, sind Wärmepreise von aktuell über 10 ct/kWh attraktiv.

Dr. Helmut Loibl

Bestehende Biogasanlagen

Weniger das neue EEG 2023, aber die aktuelle Entscheidung der Bundesnetzagentur über die Anhebung der zulässigen Höchstgebote im Rahmen der in 2023 stattfindenden Ausschreibungen haben für viele Bestandsanlagen wieder ein Licht am Ende des Tunnels angezündet. Bestandsanlagen hätten in 2023 eigentlich max. 18,03 ct/kWh für die Folgeausschreibung bieten dürfen. Weil viele bestehende Biogasanlagen mit Vollkosten pro kWh im Bereich von 17-19 ct/kWh kämpfen müssen und die Inflation diese Situation noch erheblich verschärft, sahen viele Biogasbetreiber für ihre Anlage keine Zukunft.

Die BNetzA hat das zulässige Höchstgebot für die beiden Ausschreibungen in 2023 nun von 18,03 auf 19,83 ct/kWh angehoben. Das macht für eine 500 kW-Anlage ca. 80 000 Euro Mehrerlöse pro Jahr aus. Damit können jetzt deutlich mehr Anlagen als bisher auch auf eine einigermaßen wirtschaftliche zweite Vergütungsperiode hoffen. Hinzu kommt, dass sich auch die Preise für Wärme erheblich erhöht haben,die in den letzten Jahren oft für 2 bis 3 ct/kWh fast verschenkt werden musste.

Die Erhöhung des Gebotswertes gilt aktuell nur für die Ausschreibungen im Jahr 2023. So möchten sich jetzt viele Biogasanlagenbetreiber schnellstmöglich ihren Zuschlag sichern. Nach der gesetzlichen Neuregelung im EEG 2023, wonach jetzt auch Biogasanlagen mit dem Inbetriebnahmejahr 2007 oder älter an der Ausschreibung teilnehmen können, ohne Teile ihrer Erstvergütungsdauer zu verlieren, drängen viele Betreiber jetzt in die Ausschreibung. Hier ist allerdings zur Vorsicht zu raten, weil vieles beachtet werden muss:

Während der zweiten Vergütungsperiode dürfen Biogasanlagen nur 45 % der installierten Leistung produzieren. Hier muss gut überlegt werden, ob die aktuell vorhandene Leistung wirklich ausreichend ist: Wer jetzt beispielsweise die an einer 2007er Anlage vorhandenen 780 kW Leistung bietet und dafür einen Zuschlag erhält, ist sehr langfristig daran gebunden. Diese Anlage kann 2028 in die Ausschreibungsvergütung wechseln und dann bis Ende 2038 (!) jährlich 351 kW (45 % aus 780 kW) liefern. Ob diese Leistung bis Ende 2038 ausreichend ist oder es nicht besser gewesen wäre, zunächst weitere Leistung hinzuzubauen, muss kritisch hinterfragt werden.

Bildlich gesprochen hat jeder Ausschreibungsteilnehmer nur einen Schuss. Wenn der sitzt, ist man dauerhaft hieran gebunden. Nur wer keinen Zuschlag erhält, darf nochmals teilnehmen. Es gibt für bezuschlagte Biogasanlagen aktuell KEINE Möglichkeit, nochmals mit einer weiteren kW-Leistung an der Ausschreibung teilzunehmen. Daher sollte im Vorfeld ein schlüssiges Gesamtkonzept erarbeitet werden, das die Anlage auch wirklich in eine wirtschaftliche Zukunft führen kann. Hierzu müssen nicht selten zunächst Genehmigungen für weitere BHKW eingeholt werden oder – auch das ist ein nicht unerheblicher Wirtschaftlichkeitsfaktor – Nachverhandlungen mit den Wärmekunden geführt werden. Auch muss man sich im Vorfeld Gedanken darüber machen, wie man denn den Maisdeckel einhalten möchte und welche Einsatzstoffe künftig gefahren werden sollen.

Das Fazit

So schön die Möglichkeiten des EEG 2023 auch sind, entscheidend ist im Einzelfall immer die Wirtschaftlichkeit. Hier sollte weder bei neuen Güllekleinanlagen noch in der Folgeausschreibung überstürzt gehandelt werden. Am Anfang sollte immer ein auf den Einzelfall zugeschnittenes, tragfähiges Gesamtkonzept stehen.

Weitere Infos findest Du auf den Seiten zum EEG 2023 bei LandEnergie!

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