EEG 2023

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

Die Novelle des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG 2023) ist am 07. und 08. Juli 2022 im Rahmen des „Osterpakets“ vom Bundestag und Bundesrat verabschiedet worden und am 1. Januar 2023 vollständig in Kraft getreten. Das EEG 2023 ist mittlerweile die sechste Überarbeitung des ersten Erneuerbaren-Energien-Gesetz aus dem Jahr 2000.

Um die Ziele für die jeweiligen Energieträger zu erreichen, werden Ausbaupfade definiert und Ausschreibungsmengen bestimmt. Zudem enthält das Gesetz Regelungen für den Weiterbetrieb von Erzeugungsanlagen, die keine Einspeisevergütung mehr erhalten.

Das EEG 2023 legt als Ziel für den Anteil der Erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch mindestens 80 % bis 2030 fest. Dies stellt eine deutliche Erhöhung der Ziele des EEG 2023 von 65 % im Jahr 2030 dar.

Folgende Ausbauziele sollen im Jahr 2030 erreicht sein:

  • Windenergie an Land: 115 GW (vgl. Juni 2022: 56,89 GW)
  • Photovoltaik: 215 GW (vgl. Juni 2022: 63,04 GW)
  • Biomasseanlagen: 8,4 GW (vgl. Juni 2022: 8,92 GW)
  • Im Vergleich dazu: Im Juni 2022 betrug die installierte Leistung im Bereich Windenergie an Land 56,89 GW. Zu diesem Zeitpunkt lag die Photovoltaik-Leistung bei 63,04 GW und die installierte Leistung von Biomasse-Anlagen bei 8,92 GW.

Bis zum Jahr 2040 sollen bei Windenergie an Land 160 GW und bei Photovoltaik 400 GW an installierter Leistung erreicht werden. Abgesehen vom Bereich Biomasse wurden die Ausbauziele damit gegenüber dem EEG 2021 deutlich angehoben.

Allgemeine Änderungen

Bereits seit dem 1. Juli 2022 ist die EEG-Umlage auf null gesenkt. Mit dem EEG 2023 erfolgte dann die vollständige Abschaffung der Umlage. Seitdem wird die Förderung erneuerbarer Energien durch den Bund über den Energie- und Klimafonds durchgeführt.

Photovoltaik

Hier erfährst du, welche Änderungen das EEG 2023 im Bereich PV mit sich bringt

  • Die Vergütungshöhen für PV-Dachanlagen liegen im Jahr 2023 bis zum 31.01.2024 bei Teileinspeisung bis 10 kWp bei 8,6 ct/kWh, bis 40 kWp bei 7,5 ct/kWh und bis 1 MWp bei 6,2 ct/kWh.
  • Bei Volleinspeisung erhöhen sich die Werte bis 10 kWp auf 13,4 ct/kWh, bis 40 kWp auf 11,3 ct/kWh, bis 100 kWp auf 11,3 ct/kWh, bis 400 kWp auf 9,4 ct/kWh und bis 1 MWp auf 8,1 ct/kWh.

  • Bei Freiflächenanlagen wird das Ausschreibungsvolumen der nächsten Jahre jeweils erhöht: Im Jahr 2023 sollen 5.850 MW Leistung installiert werden, im Jahr 2024 8.100 MW. In den darauffolgenden Jahren bis 2029 wird das Ausschreibungsvolumen auf jeweils 9.900 MW weiter angehoben.
  • Im Vergleich dazu: Im EEG 2021 waren für den Zeitraum bis 2025 nur 1.650 MW, sowie bis 2029 nur 1.550 MW jährlich geplant.
  • Bei PV-Dachanlagen werden im Jahr 2023 650 MW Leistung ausgeschrieben. Im Jahr 2024 wird das Volumen auf 900 MW erhöht und bis 2029 sollen jährlich 1.100 MW Leistung installiert werden. Im EEG 2021 lag das Ausschreibungsvolumen in diesem Zeitraum noch bei 350 MW beziehungsweise 400 MW ab 2025.

Nach § 49 EEG 2023 wird die Degression bis Ende Januar 2024 ausgesetzt. Ab dem 01. Februar verringert sich die Vergütungshöhe für PV-Anlagen jeweils alle 6 Monate um 1 %.

Bisher war die Einspeiseleistung von Anlagen bis 25 kWp installierter Leistung auf 70 % der Nennleistung begrenzt. Diese Regelung wurde für Neuanlagen bis 25 kWp und für Bestandsanlagen bis 7 kWp abgeschafft, sodass diese nicht mehr von 70 % Abregelung betroffen sind. Größere Anlagen müssen weiterhin mit technischen Einrichtungen zum Einspeisemanagement durch den Netzbetreiber ausgestattet werden (siehe § 9 Absatz 2 Nummer 2 EEG 2023).

Agri-PV, Floating-PV, Parkplatz-PV und Moor-PV, die als besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Satz 3 EEG 2023 gelten, werden nun in der Ausschreibung für Freiflächen-PV-Anlagen über 1 MWp miteingeschlossen. Bei Agri-PV Anlagen, die mindestens 2,1 Meter aufgeständert sind, erhöht sich der Zuschlagswert der Ausschreibung, sodass höhere Vergütungssätze möglich sind (siehe § 38b Absatz 1 EEG 2023).

Bioenergie

Hier erfährst du, welche Änderungen das EEG 2023 im Bereich PV mit sich bringt.

  • Im Bereich Biomasse beträgt das Ausschreibungsvolumen im Jahr 2023 600 MW zu installierende Leistung. In den darauffolgenden Jahren erfolgt jährlich eine schrittweise Reduzierung um 100 MW, sodass im Jahr 2026 bis 2028 300 MW ausgeschrieben werden.
  • Die ausgeschriebene Menge wird in den Jahren 2023-2025 gleichmäßig auf die beiden Termine am 01. April und 01. Oktober verteilt, ab 2026 soll nur noch eine jährliche Ausschreibung am 1. Juni durchgeführt werden (siehe § 28c Absatz 1 und 2 EEG 2023).

In den Jahren 2023 bis 2028 sollen jeweils 600 MW Leistung zu jeweils zwei Terminen am 01. April und 01. September ausgeschrieben werden. Im EEG 2021 waren für diesen Zeitraum nur 150 MW geplant.

Für Strom aus Biogasanlagen wird der Maisanteil zur Erzeugung des Biogases schrittweise gesenkt: Bei einem Zuschlag in der Ausschreibung im Jahr 2023 sind maximal 40 Masseprozent möglich, in den Jahren 2024 und 2025 jeweils 35 Masseprozent und ab 2026 nur noch 30 Masseprozent für Biomasse und Biomethan.

  • Biomasse Bestandsanlagen dürfen ab einer installierten Leistung von 150 kW an der Ausschreibung teilnehmen und können ursprünglich laut EEG 2023 maximal 18,03 ct/kWh bieten.
  • Bestandsanlagen mit einer installierten Leistung unter 500 kW erhalten zusätzlich 0,5 ct/kWh.
  • Bei Neuanlagen lag der Höchstgebotswert für die Ausschreibung ursprünglich bei 16,07 ct/kWh. Für das Jahr 2023 wurden diese Höchstgebotswerte nachträglich erhöht, sodass in der Ausschreibung maximal 19,83 ct/kWh für Bestandsanlagen und 17,67 ct/kWh für Neuanlagen möglich sind.
  • In der Ausschreibung für Biomethan gilt im Jahr 2023 ein Höchstgebotswert von 19,31 ct/kWh (nach § 39l Absatz 1 EEG 2023).

Auch im Bereich Biomasse wurde die Degression bis Ende 2023 ausgesetzt. Ab dem 01. Januar 2024 beträgt dann die Verringerung der anzulegenden Werte jährlich 1 % bei Neuanlagen sowie 0,5 % bei Bestandsanlagen.

Bei den sogenannten Güllekleinanlagen, also Biogasanlagen mit einer installierten Leistung von maximal 150 kW und überwiegender Güllevergärung, gelten folgende Vergütungssätze: Bei kleineren Anlagen bis 75 kW beträgt der anzulegende Wert 22 ct/kWh, dieser verringert sich bei Anlagen bis 150 kW auf 19 ct/kWh. Hier beträgt die Degression ab Juli 2024 jährlich 0,5 %.

Um als Güllekleinanlage zu gelten, müssen mindestens 80 Masseprozent Gülle eingesetzt werden (ausgenommen Geflügelmist und -trockenkot), auf diesen Gülleanteil darf zusätzlich überjähriges Kleegras mit bis zu 10 Masseprozent angerechnet werden.

Im EEG 2023 wurde die Reduzierung der Bemessungsleistung auf 50 % der installierten Leistung gestrichen. Diese galt zuvor im EEG 2021 für Güllekleinanlagen ab 100 kW.

Ausgeförderte Anlagen

Mit dem EEG 2021 wurde eine neue Begrifflichkeit, den „ausgeförderte Anlagen“ für Erzeugungsanlagen eingeführt, die keine Einspeisevergütung mehr erhalten. Zielgruppe sind kleine Anlagen, wie bspw. PV-Anlagen bis 100 kW. Nach den Regelungen des EEG 2023 gibt es für diese Anlagen eine neue Einspeisevergütung. Nach Ablauf der Vergütungsperiode werden die Anlagen automatisch der neuen Vergütungsform zugeordnet. Die Anschlussvergütung wird jedes Jahr auf Basis der in Deutschland vermarkteten PV-Strommenge und entsprechenden Börsenpreise berechnet und auf der Seite der Übertragungsnetzbetreiber veröffentlicht.

Die Einspeisevergütung ist seit dem 1.1.2023 für ausgeförderte Anlagen auf maximal 10 ct/kWh nach § 23b EEG 2023 begrenzt und wird bis Ende 2027 (§ 25 Abs. 2 EEG 2023) ausbezahlt. Alternativ zur Anschlussförderung ist auch die Wahl der sonstigen Direktvermarktung möglich. Voraussetzung hierfür ist ein intelligenter Stromzähler oder andere Technik zur Messung und Regelung der aktuellen Einspeisung (§ 10 b EEG 2021). Allerdings gibt es eine Ausnahme: Wenn der Strom zu 100 % ins Netz eingespeist wird, ist keine Steuertechnik und Abruf der aktuellen Einspeisung notwendig.

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