100 Prozent erneuerbare Energien ohne teuren Ökoaufschlag!
LandEnergie ist seit 1999 freier Stromanbieter der Landwirtschaft
Allgemeine Informationen zu Verbraucherrechten erhältst du über den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich:
Elektrizität und Gas
Postfach 8001
53105 Bonn
T 030 22480-500
Wenn du dich zum Thema Energieeffizienz informierst, findest du unter der Rubrik „Energiesparen“ zahlreiche Tipps. Zudem verweisen wir dich gemäß unserer Informationspflicht nach § 4 Abs. 1 EDL-G (Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen) auf die Liste der Anbieter von Energiedienstleistungen, Energieaudits und Energieeffizienzmaßnahmen bei der Bundesstelle für Energieeffizienz (www.bafa.de) sowie deren Berichte.
Weitere Informationen zu diesem Thema findest du auch bei der Deutschen Energieagentur (www.dena.de) und bei dem Bundesverband der Verbraucherzentralen (www.vzbv.de).
Streitbeilegungsverfahren
Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmen und Verbrauchern über den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie kann die anerkannte oder beauftragte Schlichtungsstelle angerufen werden, sofern der Lieferant der Beanstandung nicht abhilft. (§ 111b Abs. 1 EnWG). Die Anschrift der Schlichtungsstelle wird ab Einrichtung bzw. Anerkennung der Schlichtungsstelle durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hier bekanntgegeben.
Die EEG-Umlage nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) dient der Förderung von erneuerbaren Energien wie Wasserkraft, Sonnen-, Wind- und Bioenergie. Die Erzeuger bekommen eine fixe Vergütung über 20 Jahre für den eingespeisten Strom. Da die Einnahmen aus dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) unter anderem zur Finanzierung der EEG-Umlage eingesetzt werden, sank die EEG-Umlage im Jahr 2021 von 6,756 ct/kWh auf 6,50 ct/kWh. Im Jahr 2022 reduzierte sich die EEG-Umlage auf 6,00 ct/kWh. Ab dem 1. Juli 2022 wurde die EEG-Umlage auf Null reduziert. Mit dem Inkrafttreten des Energiefinanzierungsgesetzes am 1. Januar 2023 wird die EEG-Umlage vollständig abgeschafft. Zukünftig wird der Finanzierungsbedarf der erneuerbaren Energien durch den Bund, genauer gesagt durch den Klima- und Transformationsfonds, gedeckt.
Stromintensive Industriebetriebe zahlen seit dem 01.01.2012 unter bestimmten Voraussetzungen geringere Netzentgelte. Zur Finanzierung dieser Vergünstigung wurde die Umlage nach §19 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) eingeführt.
Die aktuellen §19 der StromNEV-Umlagen für 2023:
LV Gruppe A´ | 0,417 ct/kWh |
LV Gruppe B´ | 0,050 ct/kWh |
LV Gruppe C´ | 0,025 ct/kWh |
Umlage nach § 19 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) je Letztverbrauchergruppe (LV)
Letztverbrauchergruppe A'
Strommengen von Letztverbrauchern für die jeweils ersten 1.000.000 kWh je Abnahmestelle
Letztverbrauchergruppe B'
Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 1.000.000 kWh übersteigt, zahlen zusätzlich für über 1.000.000 kWh hinausgehende Strombezüge eine maximale § 19 StromNEV-Umlage von 0,05 ct/kWh
Letztverbrauchergruppe C'
Letztverbraucher, die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen sind und deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr vier Prozent des Umsatzes überstiegen haben, zahlen für über 1.000.000 kWh hinausgehende Strombezüge maximal 0,025 ct/kWh.
Mit den Einnahmen aus der Offshore-Netzumlage werden die entsprechenden Kosten aus Entschädigungen bei Störungen oder Verzögerung der Anbindung von Offshore-Anlagen, also Windkraftanlagen, die auf dem Meer gebaut werden, sowie die Kosten aus der Errichtung und dem Betrieb der Offshore-Anbindungsleitungen gedeckt.
Die Offshore-Netzumlage belief sich im Jahr 2023 auf 0,591 ct/kWh (netto).
Durch diesen Zuschlag werden umweltschonende Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) gefördert. KWK-Anlagen erzeugen gleichzeitig Strom und Wärme. Dadurch werden Brennstoffe nachhaltiger genutzt.
Jahr | LV Gruppe A' |
2023 | 0,357 ct/kWh (netto) (nicht privilegierte Letztverbräuche)¹ |
2022 | 0,378 ct/kWh (netto) (nicht privilegierte Letztverbräuche)¹ |
KWK-Aufschlag je Letztverbrauchergruppe (LV)
Letztverbraucher, die die "besondere Ausgleichsregelung" gemäß §§ 63 ff EEG 2017 in Anspruch nehmen, zahlen eine reduzierte KWK-Umlage, die durch den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber abgerechnet wird. Für den erzeugten und selbst verbrauchten Strom bei Anlagen zur Verstromung von Kuppelgasen (§ 27a KWKG 2017) sowie für Entnahmen von Stromspeichern (§ 27b KWKG 2017) und Schienenbahnen (§ 27c KWKG 2017) gelten Sonderregelungen.
¹ sofern ein Anspruch auf Begünstigung nach § 26 Abs. 2 KWKG 2016 für das Kalenderjahr 2016 in Höhe von 0,04 ct/kWh bestand (Letztverbrauchergruppe B' im Jahr 2016), beträgt die KWKG-Umlage 2018 für Entnahmemengen oberhalb von 1.000.000 kWh 0,16 ct/kWh netto bzw. 0,190 ct/kWh inkl. Umsatzsteuer. Sofern ein Anspruch auf Begünstigung nach § 26 Abs. 2 KWKG 2016 für das Kalenderjahr 2016 in Höhe von 0,03 ct/kWh bestand (Letztverbrauchergruppe C' im Jahr 2016), beträgt die KWKG-Umlage 2018 für Entnahmemengen oberhalb von 1.000.000 kWh 0,12 ct/kWh netto bzw. 0,143 ct/kWh inkl. Umsatzsteuer.
Sehr große industrielle Stromverbraucher können vom Netz gehen, wenn die Stabilität des Stromnetzes gefährdet ist. Hierfür erhalten die teilnehmenden Großverbraucher eine Entschädigung. Gemäß § 20 Abs. 2 der AbLaV trat die Verordnung größtenteils am 1. Juli 2022 in Kraft und wird am 31. Dezember 2023 vollständig außer Kraft gesetzt. Daher musste die Veröffentlichung und Erhebung der AbLaV-Umlage letztmalig für das Jahr 2022 erfolgen. Gemäß der Abstimmung mit der Bundesnetzagentur sind die Vorträge aus den Jahresabrechnungen 2021 und 2022 entsprechend den Bestimmungen der ARegV-netzentgeltmindernd bei den Übertragungsnetzbetreibern einzubringen.
Jahr | Umlage |
2022 | 0,003 ct/kWh (netto) (gültig für alle Letztverbraucher) |
2021 | 0,009 ct/kWh (netto) (gültig für alle Letztverbraucher) |
Umlage für abschaltbare Lasten
Abgabe an die Kommunen für die Berechtigung öffentliche Verkehrswege zur Verlegung und den Betrieb von Versorgungsleitungen zu nutzen. Die Konzessionsabgabe wird - entsprechend der gültigen Konzessionsabgabenverordnung (KAV) - vom Verteilnetzbetreiber an die jeweilige Gemeinde abgeführt.
Die jeweilige maximale Höhe der Konzessionsabgaben für Strom beträgt für Tarifkunden in Gemeinden
Die Stromsteuer ist eine Verbrauchssteuer, die nach dem Gesetz zur Fortführung der ökologischen Steuerreform vom 16.12.1999 erhoben wird. Seit 01.01.2003 beträgt die Stromsteuer 2,05 ct/kWh (netto). Das Stromsteuergesetz enthält allerdings auch Steuerbefreiungen und ermäßigte Steuersätze, um umweltfreundliche Energieträger und Verkehrsmittel zu fördern. Darüber hinaus sind Vergünstigungen für die Wirtschaft vorgesehen, um Wettbewerbsnachteile gegenüber ausländischen Mitbewerbern auszugleichen
Die Energiesteuer ist ein Bestandteil des Energiesteuergesetzes und regelt die Besteuerung fossiler Energien zur Erzeugung von Wärme und/ oder Strom. Erdgas als Kraftstoff ist hiervon ausgenommen und unterliegt einer eigenen Besteuerung. Der Energiesteuersatz für Erdgas beträgt 0,55 ct/kWh (netto).
Auf Basis des Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) hat die Bundesregierung ab 2021 eine CO2-Bepreisung für die Bereiche Wärme und Verkehr eingeführt. Die CO2-Bepreisung gilt grundsätzlich für alle Erdgas-Lieferungen an Anlagen zur Wärmeerzeugung. Die Gaspreisbelastung beträgt hier nach für Letztverbraucher.
Jahr | 2021 | 2022 | 2023 | 2024 | 2025 |
CO₂-Preis (netto) | 25 €/t | 30 €/t | 30 €/t | 35 €/t | 45 €/t |
Aufschlag Erdgas (netto) | 0,4551 ct/kWh | 0,5461 ct/kWh | 0,5441 ct/kWh | 0,6348 ct/kWh | 0,8162 ct/kWh |
Aufschlag Erdgas (brutto) | 0,5416 ct/kWh | 0,6499 ct/kWh | 0,6476 ct/kWh | 0,7555 ct/kWh | 0,9714 ct/kWh |
Energieversorger nutzen für die Belieferung ihrer Stromkunden die vorhandenen Netze der jeweiligen Netzbetreiber. Alle Netzbetreiber müssen den Netznutzern und Lieferanten den Netzzugang gemäß Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) diskriminierungsfrei gewähren. Hierfür darf der Netzbetreiber entsprechende Netznutzungsentgelte verlangen. Der Zugang zu den Energieversorgungsnetzen legt das EnWG fest. Die Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) regelt die Ermittlung der Netzentgelte. Für die Prüfung und Genehmigung der von den Netzbetreibern beantragten Netznutzungsentgelte ist die Bundesnetzagentur verantwortlich.
Hinweis: Alle oben genannten Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Mehr Informationen zu den gesetzlichen Umlagen und Abgaben findest du auch auf der Internetseite www.netztransparenz.de
Weitere Informationen erhältst du auch bei LandEnergie. Einfach anrufen oder schreiben:
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