Informationen zum Strommix

100 Prozent erneuerbare Energien ohne teuren Ökoaufschlag!

  • Strom von einem unabhängigen Versorger
  • Dauerhaft faire Preise
  • Bester Service

LandEnergie ist seit 1999 freier Stromanbieter der Landwirtschaft

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Allgemeine Informationen zu Verbraucherrechten erhältst du über den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich:

Elektrizität und Gas
Postfach 8001
53105 Bonn
T 030 22480-500

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Energieeffizienz Information nach § 4 Abs. 1 EDL-G

Wenn du dich zum Thema Energieeffizienz informierst, findest du unter der Rubrik „Energiesparen“ zahlreiche Tipps. Zudem verweisen wir dich gemäß unserer Informationspflicht nach § 4 Abs. 1 EDL-G (Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen) auf die Liste der Anbieter von Energiedienstleistungen, Energieaudits und Energieeffizienzmaßnahmen bei der Bundesstelle für Energieeffizienz (www.bafa.de) sowie deren Berichte.

Weitere Informationen zu diesem Thema findest du auch bei der Deutschen Energieagentur (www.dena.de) und bei dem Bundesverband der Verbraucherzentralen (www.vzbv.de).

Streitbeilegungsverfahren

Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmen und Verbrauchern über den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie kann die anerkannte oder beauftragte Schlichtungsstelle angerufen werden, sofern der Lieferant der Beanstandung nicht abhilft. (§ 111b Abs. 1 EnWG). Die Anschrift der Schlichtungsstelle wird ab Einrichtung bzw. Anerkennung der Schlichtungsstelle durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hier bekanntgegeben.

 

UMLAGEN UND ABGABEN FÜR STROMKUNDEN

Umlagen

Umlage nach § 19 der Strom NEV

Stromintensive Industriebetriebe zahlen seit dem 01.01.2012 unter bestimmten Voraussetzungen geringere Netzentgelte. Zur Finanzierung dieser Vergünstigung wurde die Umlage nach §19 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) eingeführt.

Die aktuellen §19 der StromNEV-Umlagen für 2024:

2024

2023

LV Gruppe A´

0,643 ct/kWh

0,417 ct/kWh

LV Gruppe B´

0,050 ct/kWh

0,050 ct/kWh

LV Gruppe C´

0,025 ct/kWh

0,025 ct/kWh

Umlage nach § 19 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) je Letztverbrauchergruppe (LV)

Letztverbrauchergruppe A'
Strommengen von Letztverbrauchern für die jeweils ersten 1.000.000 kWh je Abnahmestelle

Letztverbrauchergruppe B'
Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 1.000.000 kWh übersteigt, zahlen zusätzlich für über 1.000.000 kWh hinausgehende Strombezüge eine maximale § 19 StromNEV-Umlage von 0,05 ct/kWh

Letztverbrauchergruppe C'
Letztverbraucher, die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen sind und deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr vier Prozent des Umsatzes überstiegen haben, zahlen für über 1.000.000 kWh hinausgehende Strombezüge maximal 0,025 ct/kWh.

Offshore-Netzumlage

Mit den Einnahmen aus der Offshore-Netzumlage werden die entsprechenden Kosten aus Entschädigungen bei Störungen oder Verzögerung der Anbindung von Offshore-Anlagen, also Windkraftanlagen, die auf dem Meer gebaut werden, sowie die Kosten aus der Errichtung und dem Betrieb der Offshore-Anbindungsleitungen gedeckt.

Die Offshore-Netzumlage beläuft sich im Jahr 2024 auf 0,656 ct/kWh
(2023: 0,591 ct/kWh).

KWK-Umlage

Durch diese Umlage werden umweltschonende Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) nach dem Kraft-Wärme-Koppelungs-Gesetz (KWKG) gefördert. KWK-Anlagen erzeugen gleichzeitig Strom und Wärme. Dadurch werden Brennstoffe nachhaltiger genutzt.

Jahr

LV Gruppe A'

2024

0,275 ct/kWh (netto) (nicht privilegierte Letztverbräuche)

2023

* 0,357 ct/kWh (netto) (nicht privilegierte Letztverbräuche)

KWK-Aufschlag je Letztverbrauchergruppe (LV)

Abgaben

Konzessionsabgabe

Abgabe an die Kommunen für die Berechtigung öffentliche Verkehrswege zur Verlegung und den Betrieb von Versorgungsleitungen zu nutzen. Die Konzessionsabgabe wird - entsprechend der gültigen Konzessionsabgabenverordnung (KAV) - vom Verteilnetzbetreiber an die jeweilige Gemeinde abgeführt.

Die jeweilige maximale Höhe der Konzessionsabgaben für Strom beträgt für Tarifkunden in Gemeinden

  • bis 25.000 Einwohner 1,32 ct/kWh (netto)
  • bis 100.000 Einwohner 1,59 ct/kWh (netto)
  • bis 500.000 Einwohner 1,99 ct/kWh (netto)
  • über 500.000 Einwohner 2,39 ct/kWh (netto)
  • für Strom im Schwachlasttarif 0,61 ct/kWh (netto)
  • für Sondervertragskunden 0,11 ct/kWh (netto)

Stromsteuer

Die Stromsteuer ist eine Verbrauchssteuer, die nach dem Gesetz zur Fortführung der ökologischen Steuerreform vom 16.12.1999 erhoben wird. Seit 01.01.2003 beträgt die Stromsteuer 2,05 ct/kWh (netto). Das Stromsteuergesetz enthält allerdings auch Steuerbefreiungen und ermäßigte Steuersätze, um umweltfreundliche Energieträger und Verkehrsmittel zu fördern. Darüber hinaus sind Vergünstigungen für die Wirtschaft vorgesehen, um Wettbewerbsnachteile gegenüber ausländischen Mitbewerbern auszugleichen

Energiesteuer

Die Energiesteuer ist ein Bestandteil des Energiesteuergesetzes und regelt die Besteuerung fossiler Energien zur Erzeugung von Wärme und/ oder Strom. Erdgas als Kraftstoff ist hiervon ausgenommen und unterliegt einer eigenen Besteuerung. Der Energiesteuersatz für Erdgas beträgt 0,55 ct/kWh (netto).

CO2-Bepreisung

Auf Basis des Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) hat die Bundesregierung ab 2021 eine CO2-Bepreisung für die Bereiche Wärme und Verkehr eingeführt. Die CO2-Bepreisung gilt grundsätzlich für alle Erdgas-Lieferungen an Anlagen zur Wärmeerzeugung. Die Gaspreisbelastung beträgt hier nach für Letztverbraucher.

Jahr

2021

2022

2023

2024

2025

CO₂-Preis (netto)

25 €/t

30 €/t

30 €/t

35 €/t

45 €/t

Aufschlag Erdgas (netto)

0,4551 ct/kWh

0,5461 ct/kWh

0,5441 ct/kWh

0,6348 ct/kWh

0,8162 ct/kWh

Aufschlag Erdgas (brutto)

0,5416 ct/kWh

0,6499 ct/kWh

0,6476 ct/kWh

0,7555 ct/kWh

0,9714 ct/kWh

Entgelte

Netzentgelte

Energieversorger nutzen für die Belieferung ihrer Stromkunden die vorhandenen Netze der jeweiligen Netzbetreiber. Alle Netzbetreiber müssen den Netznutzern und Lieferanten den Netzzugang gemäß Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) diskriminierungsfrei gewähren. Hierfür darf der Netzbetreiber entsprechende Netznutzungsentgelte verlangen. Der Zugang zu den Energieversorgungsnetzen legt das EnWG fest. Die Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) regelt die Ermittlung der Netzentgelte. Für die Prüfung und Genehmigung der von den Netzbetreibern beantragten Netznutzungsentgelte ist die Bundesnetzagentur verantwortlich.

Hinweis: Alle oben genannten Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Mehr Informationen zu den gesetzlichen Umlagen und Abgaben findest du auch auf der Internetseite www.netztransparenz.de

Weitere Informationen erhältst du auch bei LandEnergie. Einfach anrufen oder schreiben:
T 08431 6499-1451
info@landEnergie.de

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