Nach langwierigen Verhandlungen innerhalb der Regierungsparteien konnten sich der Bundestag und Bundesrat auf das Solarpaket 1 einigen. Am Mittwoch wurden die Änderungen im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, die meisten Regelungen traten am 16.05.2024 in Kraft.
Wir informieren:
Neuerungen für Agri-Photovoltaik (Agri-PV):
- Zusätzlich zu den bisherigen hoch aufgeständerten Agri-PV-Anlagen, deren lichte Höhe (=Höhe bis zur Modulunterkante) mindestens 2,1 Meter beträgt, können jetzt auch senkrecht aufgestellte als Agri-PV-Anlagen nach dem EEG vergütet werden. Voraussetzung ist hierbei, dass deren lichte Höhe mindestens 0,8 Meter beträgt.
- Besondere Solaranlagen, zu denen neben der Agri-PV beispielsweise auch Parkplatz- oder schwimmende PV-Anlagen gehören, erhalten ein eigenes Untersegment in der Ausschreibung für Freiflächenanlagen. Dort werden sie gegenüber klassischen Freiflächenanlagen bevorzugt bezuschlagt und erhalten einen höheren Höchstgebotswert. Der Höchstwert liegt bei 9,5 ct/kWh im Jahr 2024. In den Folgejahren wird der Höchstwert durch den Durchschnitt der Zuschläge bei den Ausschreibungen des Vorjahres bestimmt, der um 8 % erhöht wird. Maximal darf dieser jedoch 9,5 ct/kWh betragen.
- Anlagen mit einer Leistung von bis zu 1 MW müssen nicht an der Ausschreibung teilnehmen. Für diese gilt ein neuer anzulegender Wert durch das Solarpaket, der 2024 bei 9,5 ct/kWh liegt.
- Das Ausschreibungsvolumen für besondere Solaranlagen wurde auf 300 MW 2024 festgelegt. Bis 2029 soll es schrittweise auf 2.075 MW ansteigen.
- Der ursprünglich geplante Bonus für Agri-PV-Anlagen mit extensiver Bewirtschaftung wurde wieder gestrichen.
Neuerungen für Freiflächen-Photovoltaik:
- Freiflächenanlagen müssen zum Erhalt der EEG-Vergütung künftig bestimmte Kriterien zum Naturschutz einhalten. Aus den nachfolgenden fünf Möglichkeiten müssen mindestens drei erfüllt werden:
- Freiflächenanlagen dürfen nun auch auf Acker- oder Grünlandflächen in sogenannten benachteiligten Gebieten umgesetzt werden. Wenn ein bestimmter Anteil der landwirtschaftlichen Flächen durch Freiflächenanlagen genutzt wird, haben die Bundesländer die Möglichkeit, die benachteiligten Gebiete wieder aus der Flächenkulisse auszuschließen.
- In der Ausschreibung für Freiflächenanlagen wird die maximale Gebotsmenge eines Gebots von 20 auf 50 MW erhöht.
- Der Zubau von Freiflächenanlagen auf landwirtschaftlichen Flächen wird auf 80 GW bis 2030 beschränkt. Außerdem wurde festgelegt, dass mindestens 50 Prozent des Gesamtzubaus im PV-Bereich auf, an oder in Gebäuden oder Lärmschutzwänden erfolgen soll.
- Freiflächenanlagen dürfen nicht auf entwässertem Moorboden umgesetzt werden. Zuvor galt dies nur für entwässerten landwirtschaftlich genutzten Moorboden.
Neuerungen für Dachanlagen:
- Der Vergütungssatz für neue Dachanlagen zwischen einer Leistung von 40 kWp – 750 kWp erhöht sich um 1,5 ct/kWh.
- Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 200 kWp können die sog. „Einspeisevergütung in Form einer unentgeltlichen Abnahme“ wählen. Dies ist besonders für Anlagen mit sehr hohem Eigenverbrauch interessant. Diese müssen ihre Überschussmengen nicht mehr direkt vermarkten und können dadurch Kostenersparnisse erzielen.
- Für ausgeförderte Anlagen wurde der Zeitraum, in dem sie den Marktwert vom Netzbetreiber erhalten können, um 5 Jahre verlängert und auf 2032 festgesetzt.
- Das Solarpaket beinhaltet noch weitere Neuerung für PV-Anlagen aber auch für Windkraft- und Biomasseanlagen. Diese findest du in einer Zusammenfassung des Bundeswirtschaftsministeriums Solarpaket im Überblick.
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