Seit 2023 gelten neue Vorgaben für das Erstellen von Stoffstrombilanzen. Seither fallen bundesweit immer mehr Betriebe unter die Bilanzpflicht.
Die Stoffstrombilanz soll einen Überblick über die Nährstoffeffizienz eines landwirtschaftlichen Betriebs geben. Sie umfasst alle Zufuhren und Abfuhren eines Betriebs und ist damit deutlich detaillierter als der bisherige Nährstoffvergleich. Neben (Wirtschafts-)Düngern fließen auch Futtermittel, Saatgut sowie der Zu- und Verkauf von Vieh mit ein.
Mit den Vorschriften sind grundsätzlich folgende Betriebe bilanzpflichtig - von Bundesland zu Bundesland gelten allerdings auch Sonderregelungen:
- Betriebe mit mehr als 20 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche
- Betriebe mit mehr als 50 Großvieheinheiten (GV)
- Betriebe mit einer Wirtschaftsdünger-Aufnahme von mehr als 750 kg Gesamt-N
- Biogasanlagenbetreiber, die Substrat von stoffstrombilanzpflichtigen Betrieben aufnehmen oder Wirtschaftsdünger an diesen abgeben
Die Stoffstrombilanz ist spätestens sechs Monate nach Ende des Bilanzjahres (Kalender- oder Wirtschaftsjahr) anzufertigen.
Betriebe, die das Wirtschaftsjahr als Grundlage für die Stoffstrombilanz nehmen, müssen die Stoffstrombilanz bis zum 31. Dezember 2024 rechnen. Für Betriebe, die die Stoffstrombilanz auf Basis des Kalenderjahrs ermitteln, gilt der 30. Juni 2024. Die Offizialberatungen der Länder empfehlen, sich intensiv mit dem Thema auseinanderzusetzen und die betrieblichen Gegebenheiten anpassen. Aktuell wird die Stoffstrombilanz vom Gesetzgeber überarbeitet, mit einer Verschärfung der Regeln ist zu rechnen. Ab wann die Verschärfungen gelten werden, ist aktuell noch nicht bekannt.