EEG 2027
Die Energiewende geht in die nächste Runde: Mit dem geplanten EEG 2027 sollen erneuerbare Energien künftig stärker am Markt ausgerichtet und besser in die Stromnetze integriert werden.
Der Referentenentwurf zum EEG 2027 wurde von der Bundesregierung aus CDU/CSU und SPD beschlossen. Damit das Gesetz endgültig in Kraft treten kann, stehen jedoch noch weitere Schritte aus: Der Bundesrat muss noch zustimmen und auch die EU-Kommission muss das Gesetz beihilferechtlich genehmigen, da es sich bei den EEG-Förderungen um staatliche Beihilfen bzw. Subventionen handelt. Das Inkrafttreten ist zum 01.01.2027 geplant. Das EEG 2027 stellt damit die mittlerweile siebte größere Überarbeitung des ursprünglichen Erneuerbare-Energien-Gesetzes aus dem Jahr 2000 dar.
Um die Ziele für die jeweiligen Energieträger zu erreichen, werden Ausbaupfade definiert und Ausschreibungsmengen bestimmt. Zudem enthält das Gesetz Regelungen für den Weiterbetrieb von Erzeugungsanlagen, die keine Einspeisevergütung mehr haben.
Auf dieser Seite findest du die wichtigsten Informationen zum aktuellen Gesetzentwurf und erfährst, worauf du dich als Anlagenbetreiber einstellen solltest.
Das EEG 2027 hält am Ziel fest, den Anteil erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch bis 2030 auf mindestens 80% zu steigern. Gleichzeitig verschiebt sich der Fokus von einem reinen Ausbaugesetz hin zu einem planbaren, kosteneffizienten, netzverträglichen und marktorientierten Ausbau der erneuerbaren Energien. Der Ausbau soll künftig stärker mit dem Netzbau synchronisiert und insbesondere die Solarenergie stärker in Verbindung mit Speichern systemdienlich integriert werden.
Folgende Ausbauziele sollen im Jahr 2030 erreicht werden:
- Windenergie an Land: 115 GW bis 2030 (vgl. Juni 2026: 70,1 GW)
- Photovoltaik: 215 GW bis 2030 (vgl. Juni 2026: 125,372 GW)
- Biomasseanlagen: 9,5 GW bis 2030 & 2035 (vgl. Juni 2026: 9,147 GW)
Der Gesetzentwurf verschiebt das EEG deutlich von einem klassischen Fördermodell hin zu einem stärker marktbasierten System.
Zentrale Elemente:
- Abschaffung der festen Einspeisevergütung für Neuanlagen und schrittweiser Übergang zur Direktvermarktung
- Einführung von zweiseitigen Contracts for Difference (CfD) mit Rückzahlungen der Börsenerlöse in Hochpreisphasen
- Stärkere Ausrichtung auf Netzverträglichkeit, Speicherintegration und Marktpreissignale
- Ausbau von Wind- und Solarenergie bei gleichzeitig höherem Fokus auf Kosteneffizienz
Allgemeine Änderungen
Dachanlagen mit einer installierten Leistung ab 25 kW bis unterhalb der Ausschreibungspflicht erhalten künftig einen einheitlichen Fördersatz von 6,2 ct/kWh. Die Direktvermarktung erfolgt im Rahmen des Marktprämienmodells; der bisherige zusätzliche Voll-Einspeisebonus entfällt. Kleinere Anlagen unter 25 kW haben grundsätzlich keinen Anspruch mehr auf die Marktprämie; sie können übergangsweise bis spätestens 2029 über die sogenannte Marktwertdurchleitung vergütet werden, wodurch sie derzeit etwa 4,2 ct/kWh erhalten würden. Nach Auslaufen dieser Übergangsregelung müssen auch diese Anlagen in die Direktvermarktung wechseln. Ab dem Eintritt in die Direktvermarktung erhalten sie neben dem Jahresmarktwert zusätzlich einen Direktvermarktungsbonus von 1,5 ct/kWh für maximal vier Jahre.
- Bei Freiflächenanlagen wird das Ausschreibungsvolumen von bisher 9 GW/ Jahr auf 14 GW/ Jahr angehoben
- Bei PV-Dachanlagen wird es von den bisherigen 2,3 GW/ Jahr auf 1,5 GW/ Jahr gesenkt
Die Degression bleibt wie im EEG 2023. Die Vergütungshöhe für PV-Anlagen verringert sich jeweils alle 6 Monate um 1%.
Das EEG 2027 verschärft die Einspeisebegrenzung für PV-Anlagen unter 100 kW: Statt der bisherigen 60-%-Begrenzung soll künftig eine 50-%-Begrenzung gelten, und zwar auch bei vorhandenem intelligentem Messsystem. Ziel ist es, Einspeisespitzen zu reduzieren, Netze zu entlasten und Batteriespeicher stärker anzureizen. Zusätzlich sieht das Netzanschlusspaket für neue PV-Freiflächenanlagen eine Begrenzung der Einspeisung auf 70 % der installierten Leistung vor.
Künftig wird die Förderung besonderer Anlagen deutlich stärker auf ausgewählte Anlagearten beschränkt. Sonderboni bleiben im Wesentlichen nur noch für Agri-PV & Moor-PV erhalten, jeweils mit einem Zuschlag von 0,5 ct/kWh. Andere bisher vorgesehene Sonderformen wie Parkplatz-PV oder Floating-PV fallen aus dem gesetzlich festgelegten Bonus heraus. Damit konzentriert sich das EEG 2027 die Sonderförderung auf Anlagen mit zusätzlichem Nutzen für Landwirtschaft bzw. Klimaschutz.
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Bioenergie
Hier erfährst du, welche Änderungen das EEG 2023 im Bereich PV mit sich bringt.
Im Bereich Biomasse sieht das EEG 2027 zunächst ein Ausschreibungsvolumen von 1.000 MW zu installierender Leistung in den Jahren 2027 und 2028 vor. Anschließend wird das Volumen schrittweise reduziert: In den Jaren 2029 und 2030 werden jeweils 750 MW, in den Jahren 2031 und 2032 jeweils 500 MW ausgeschrieben.
Die bisherigen separaten Ausschreibungen für Biomethananlagen werden nicht weitergeführt.
Für Strom aus Biogasanlagen wird der Maisanteil zur Erzeugung des Biogases nach aktuellem Entwurfsstand mit 30 Masseprozent aus 2026 beibehalten. Eine weitere Absenkung ist nicht vorgesehen; stattdessen wird die Regelung angepasst, um Biogasanlagen mehr Flexibilität beim Einsatz verschiedener Substrate zu ermöglichen.
- Dabei wird unterschieden zwischen Neuanlagen und Bestandsanlagen. Neue Biomasseanlagen sind grundsätzlich ab > 150 kW bis 20 MW ausschreibungspflichtig, während Bestandsanlagen auch unterhalb von 150 kW teilnehmen können.
- Die Höchstgebote liegen nach aktuellem Entwurfsstand bei 19,43 ct/kWh für Neuanlagen und bei 19,83 ct/kWh für Bestandsanlagen; ab 2028 ist eine jährliche Degression von 1% vorgesehen.
- Der Flexibilitätszuschlag – jährlicher Zuschlag für Biogasanlagen, die ihre Stromerzeugung flexibel bereit stellen können > 100 €/ kWh/ Jahr
- Durch Verlängerung der Anschlussförderung (von 10 auf 12 Jahre)
- Höhere Ausschreibungsvolumina
- Höherer Höchstgebotswert für Bestandsanlagen
- Stärkerer Flexibilitätsanreiz durch den Flexibilitätszuschlag
- Privilegierung von Anlagen mit Wärmenetzanschluss (bis zu 70% des Ausschreibungsvolumens)
Bei sogenannten Güllekleinanlagen, also Biogasanlagen mit einer installierten Leistung von max. 150 kW überwiegender Güllevergärung, bleibt die besondere Förderung grundsätzlich erhalten.
Für Neuanlagen werden die bisherigen Vergütungssätze aufgrund der Degression leicht abgesenkt: Für die ersten 75 kW beträgt der anzulegende Wert nach aktuellem Entwurfsstand 21,67 ct/ kWh, für die weiteren 75 kW 18,72 ct/kWh.
Zusätzlich wird die Anschlussförderung für bestehende Güllekleinanlagen verlängert und verbessert. Sie soll für Anlagen gelten, die ab 2027 bis 2032 in die Anschlussförderung wechseln, und einen Vergütungszeitraum von 12 Jahren umfassen. Für diese Anschlussförderung ist keine Ausschreibung vorgesehen, sondern eine Festvergütung von 20,4 ct/kWh für die ersten 75 kW und 18,1 ct/kWh für die weiteren 75 kW.
Voraussetzung ist weiterhin ein Gülleanteil von min. 80 Masseprozent. Außerdem darf die Anlage nicht bereits an einer Ausschreibung teilgenommen haben, zum Stichtag 30.09.2026 höchstens 150 kW installierte Leistung aufweisen und der Strom muss ausschließlich am Standort der Biogaserzeugungsanlage erzeugt werden.
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- Das Ausbauziel für Windenergie an Land bleibt weiterhin bei 115 GW installierter Leistung bis 2030.
- Das EEG 2027 verändert damit weniger das Ziel selbst, sondern vor allem den Weg dorthin: höhere Ausschreibungsmengen, stärkere regionale Steuerung und mehr Netzdienlichkeit.
Das EEG 2027 erhöht die Ausschreibungsmengen für Windenergie an Land deutlich. In den Jahren 2027 und 2028 sollen jeweils 15 GW, im Jahr 2029 12 GW und von 2030 bis 2032 jeweils 10 GW ausgeschrieben werden.
Das EEG 2027 will den Windenergieausbau stärker regional lenken. Besonders der Süden soll bessere Chancen erhalten, um den Ausbau näher an Verbrauchsschwerpunkte zu bringen und Netzengpässe zu reduzieren.
- Das Referenzertragsmodell bleibt das zentrale Instrument, um Standortunterschiede bei Windenergieanlagen auszugleichen.
- Einführung von 3 Regionen: Küstenregion, Mitte-Nord und Südregion
- Südregion: höhere Kompensation (max. Korrekturfaktor: 1,65)
- Gezielte Lenkung der zusätzlichen Ausschreibungen in den Süden ohne Einführung harter Südquote
Neu vorgesehen ist eine Begrenzung der zulässigen Grundstücksentgelte bzw. Flächenpachten für EEG-geförderte Windenergieanlagen an Land. Die Pacht darf künftig maximal 3,5% des Produkts aus Standorterzeugung und anzulegendem Wert betragen. Netzbetreiber können die Einhaltung der Pachtgrenze prüfen und Nachweise verlangen. Ziel ist die Senkung der Förderkosten.
- Windenergieanlagen mit EEG-Förderung fallen künftig grundsätzlich unter die neue zweiseitige Förderlogik mit Marktprämie und Refinanzierungsbeitrag.
- Bei niedrigen Marktpreisen erhalten Betreiber weiterhin eine Marktprämie; bei hohen Marktpreisen kann ein Refinanzierungsbeitrag zurückgezahlt werden.
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FAQ´s
Negative Strompreise entstehen, wenn mehr Strom produziert als verbraucht wird. Verstärkt wird dieser Effekt dadurch, dass viele, hauptsächlich fossile Kraftwerke ihre Leistung nicht kurzfristig oder wirtschaftlich sinnvoll reduzieren können.
In diesem Fall müssen Erzeuger für die Einspeisung bezahlen. Bei neuen Anlagen in der Direktvermarktung wird der eingespeiste Strom abgeregelt, damit für die Einspeisung keine Kosten anfallen.
Vor allem Anlagen mit hohem Eigenverbrauch und Batteriespeicher werden weiterhin wirtschaftlich sein. Reine Voll-Einspeiseanlagen werden jedoch tendenziell an Attraktivität verlieren
Speicher werden deutlich wichtiger. Sie helfen dabei, Eigenverbrauch zu erhöhen, Einspeisespitzen zu vermeiden und Strom zu Zeiten höherer Preise bereitzustellen.
- Ja. Betreiber können ihre Anlage technisch so auslegen, dass keine Einspeisung erfolgt und der erzeugte Strom ausschließlich selbst genutzt wird.
- Was passiert mit überschüssigem Strom, wenn der Speicher voll ist und mehr Leistung vorliegt, als eingespeist werden darf?
- Die Anlage wird automatisch über die Wechselrichter heruntergeregelt. Der Strom wird dann nicht erzeugt und auch nicht eingespeist.
Um noch von den bisherigen Förderbedingungen zu profitieren ist es ratsam, die Anlage noch dieses Jahr umzusetzen. Hier ist es notwendig, dass der Elektriker die Anlage fertigstellt und die Anlage einspeisebereit ist. Die Zählersetzung durch den Netzbetreiber ist zweitranging. Relevant ist die Inbetriebnahme nach EEG.
Aktuell ist es schwierig, die Direktvermarktung von Kleinanlagen wirtschaftlich anzubieten. Der hohe Aufwand für die Direktvermarktung schlägt sich in hohen Vermarktungsentgelten nieder. Zudem muss die Anlage durch den Direktvermarkter steuerbar sein, was zusätzliche Kosten bedeutet.